BFH - Urteil vom 05.07.2018
III R 42/17
Normen:
KraftStG a.F. § 3d Satz 1; KraftStG § 18 Abs. 4b, § 3d Abs. 4, § 9 Abs. 2; GG Art. 3 Abs. 1;
Fundstellen:
BB 2018, 2902
BFH/NV 2019, 85
BFHE 262, 459
DStRE 2019, 49
DStZ 2019, 94
HFR 2019, 38
NJW 2019, 255
Vorinstanzen:
FG Nürnberg, vom 27.04.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 6 K 18/17

Beginn der Befreiung von umgerüsteten Elektrofahrzeugen von der Kfz-Steuer

BFH, Urteil vom 05.07.2018 - Aktenzeichen III R 42/17

DRsp Nr. 2018/17701

Beginn der Befreiung von umgerüsteten Elektrofahrzeugen von der Kfz-Steuer

1. Die Steuerbefreiung für Elektrofahrzeuge nach § 3d KraftStG a.F. beginnt mit dem Datum der erstmaligen Zulassung des PKWs. Dabei kommt es nicht darauf an, ob es sich um ein Elektroneufahrzeug handelt oder um ein umgerüstetes Fahrzeug. Bei Umrüstfahrzeugen kann es daher vorkommen, dass der Begünstigungszeitraum bereits teilweise oder vollständig verstrichen ist, wenn die Voraussetzungen der Steuerbefreiung erstmals vorliegen. 2. Die unterschiedslose Anknüpfung an das Erstzulassungsdatum des Fahrzeugs in § 3d KraftStG a.F. begegnet keinen verfassungsrechtlichen Bedenken. Sie hält sich im Rahmen der Typisierungs– und Pauschalierungsbefugnis des Gesetzgebers.

Tenor

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Finanzgerichts Nürnberg vom 27. April 2017 6 K 18/17 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens hat der Kläger zu tragen.

Normenkette:

KraftStG a.F. § 3d Satz 1; KraftStG § 18 Abs. 4b, § 3d Abs. 4, § 9 Abs. 2; GG Art. 3 Abs. 1;

Gründe

I.

Streitig ist die Steuerbefreiung für ein auf Elektroantrieb umgerüstetes Kfz nach § 3d des Kraftfahrzeugsteuergesetzes (KraftStG).