BFH - Urteil vom 26.09.2017
VII R 26/16
Normen:
StromStG § 10 Abs. 1; StromStV a.F. § 18 Abs. 1 und 4; AO § 169 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, § 170 Abs. 1 und 3;
Fundstellen:
BFHE 260, 280
Vorinstanzen:
FG Rheinland-Pfalz, vom 25.02.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 6 K 1482/13

Beginn der Festsetzungsfrist für einen Entlastungsanspruch gem. § 10 Abs. 1 StromStGRechtsfolgen der Nichtangabe einer im Abrechnungszeitraum entnommenen Strommenge

BFH, Urteil vom 26.09.2017 - Aktenzeichen VII R 26/16

DRsp Nr. 2017/15714

Beginn der Festsetzungsfrist für einen Entlastungsanspruch gem. § 10 Abs. 1 StromStG Rechtsfolgen der Nichtangabe einer im Abrechnungszeitraum entnommenen Strommenge

1. Die Festsetzungsfrist für einen Entlastungsanspruch nach § 10 Abs. 1 StromStG beginnt mit Ablauf desjenigen Jahres, in dem der Anspruch durch die steuerbegünstigte Verwendung des Stroms zu betrieblichen Zwecken entstanden ist. 2. Wird eine im Abrechnungszeitraum entnommene Strommenge entgegen § 18 Abs. 4 Nr. 1 StromStV a.F. innerhalb der Antragsfrist im Antrag nicht angegeben, kommt hinsichtlich dieser Menge eine nachträgliche Änderung der Steuerfestsetzung nicht in Betracht.

Tenor

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Finanzgerichts Rheinland-Pfalz vom 25. Februar 2016 6 K 1482/13 Z wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens hat die Klägerin zu tragen.

Normenkette:

StromStG § 10 Abs. 1; StromStV a.F. § 18 Abs. 1 und 4; AO § 169 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, § 170 Abs. 1 und 3;

Gründe

I.

Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) beantragte am 25. März 2011 nach § 10 Abs. 1 des Stromsteuergesetzes (StromStG) für das Jahr 2010 eine Entlastung von der Stromsteuer, die der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Hauptzoll-amt —HZA—) antragsgemäß mit Bescheid vom 14. April 2011 gewährte.