BVerfG - Beschluß vom 08.12.2004
2 BvR 2178/04
Normen:
BVerfGG § 93 Abs. 1 ;
Vorinstanzen:
BFH, vom 12.10.2004 - Vorinstanzaktenzeichen VIII B 264/04
FG Schleswig-Holstein, vom 31.08.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 5 V 234/04

Beginn der Frist zur Einlegung der Verfassungsbeschwerde

BVerfG, Beschluß vom 08.12.2004 - Aktenzeichen 2 BvR 2178/04

DRsp Nr. 2004/20249

Beginn der Frist zur Einlegung der Verfassungsbeschwerde

Die Frist zur Einlegung der Verfassungsbeschwerde wird nicht durch die Entscheidung über ein unzulässiges Rechtsmittel erneut in Gang gesetzt.

Normenkette:

BVerfGG § 93 Abs. 1 ;

Gründe:

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen. Die Annahmevoraussetzungen liegen nicht vor. Der Verfassungsbeschwerde kommt weder grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung zu noch ist ihre Annahme zur Durchsetzung der in § 90 Abs. 1 BVerfGG genannten Rechte angezeigt (§ 93a Abs. 2 BVerfGG). Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig und hat daher keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (vgl. BVerfGE 90, 22 [24 ff.]).

1. Nach § 93 Abs. 1 BVerfGG kann die Verfassungsbeschwerde gegen Entscheidungen nur innerhalb einer Ausschlussfrist von einem Monat eingelegt werden. Bei unzulässigen Rechtsmitteln kommt es für den Fristbeginn auf die letzte zulässigerweise ergangene Entscheidung an (BVerfGE 5, 17 [19]; 28, 1 [6]; stRspr), es sei denn, dass die Unzulässigkeit nicht offensichtlich war (BVerfGE 5, 17 [20]; 63, 80 [85]; stRspr).