Gründe:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen. Die Annahmevoraussetzungen liegen nicht vor. Der Verfassungsbeschwerde kommt weder grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung zu noch ist ihre Annahme zur Durchsetzung der in § 90 Abs. 1 BVerfGG genannten Rechte angezeigt (§ 93a Abs. 2 BVerfGG). Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig und hat daher keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (vgl. BVerfGE 90, 22 [24 ff.]).
1. Nach § 93 Abs. 1 BVerfGG kann die Verfassungsbeschwerde gegen Entscheidungen nur innerhalb einer Ausschlussfrist von einem Monat eingelegt werden. Bei unzulässigen Rechtsmitteln kommt es für den Fristbeginn auf die letzte zulässigerweise ergangene Entscheidung an (BVerfGE 5, 17 [19]; 28, 1 [6]; stRspr), es sei denn, dass die Unzulässigkeit nicht offensichtlich war (BVerfGE 5, 17 [20]; 63, 80 [85]; stRspr).