BVerfG - Beschluß vom 20.02.1991
2 BvR 39/91
Normen:
BVerfGG § 90 Abs. 2 Satz 1 ; GG Art. 2 Abs. 1 Art. 20 Abs. 3 ; FGO § 115 Abs. 3 § 126 Abs. 1 ;
Fundstellen:
HFR 1991, 722
Vorinstanzen:
BFH, vom 09.11.1990 - Vorinstanzaktenzeichen X R 67/89

Beginn der Frist zur Erhebung einer Verfassungsbeschwerde bei unzulässigem Rechtsmittel

BVerfG, Beschluß vom 20.02.1991 - Aktenzeichen 2 BvR 39/91

DRsp Nr. 2005/15730

Beginn der Frist zur Erhebung einer Verfassungsbeschwerde bei unzulässigem Rechtsmittel

1. Die Frist zur Erhebung einer Verfassungsbeschwerde wird durch ein offensichtlich unzulässiges Rechtsmittel und eine darauf ergehende gerichtliche Entscheidungen nicht neu in Lauf gesetzt. 2. Offensichtlich unzulässig ist das Rechtsmittel dann, wenn der Rechtsmittelführer nach dem Stand der Rechtsprechung und Lehre bei Einlegung des Rechtsmittels über die Unzulässigkeit nicht im ungewissen sein konnte.

Normenkette:

BVerfGG § 90 Abs. 2 Satz 1 ; GG Art. 2 Abs. 1 Art. 20 Abs. 3 ; FGO § 115 Abs. 3 § 126 Abs. 1 ;

Gründe:

Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig.

1. Die Rüge des Beschwerdeführers, die mit der Verfassungsbeschwerde angegriffenen Entscheidungen verletzten ihn aus den in seiner Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision benannten Gründen in seinen Grundrechten, ist unzulässig, weil der Beschwerdeführer insoweit nicht den Rechtsweg erschöpft hat (§ 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG). Da der Bundesfinanzhof am 9. November 1990 lediglich über die Revision entschieden hat, wird er sich mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers sachlich in dem noch anhängigen Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde auseinandersetzen müssen.