Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig.
1. Die Rüge des Beschwerdeführers, die mit der Verfassungsbeschwerde angegriffenen Entscheidungen verletzten ihn aus den in seiner Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision benannten Gründen in seinen Grundrechten, ist unzulässig, weil der Beschwerdeführer insoweit nicht den Rechtsweg erschöpft hat (§
Testen Sie "Steufa-Z" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|