OLG Celle - Urteil vom 19.01.2021
9 U 80/20
Normen:
HGB § 171; HGB § 172 Abs. 4; BGB § 199; BGB § 257;
Fundstellen:
NJW-RR 2021, 1200
NZG 2021, 1210
Vorinstanzen:
LG Stade, vom 04.09.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 6 O 295/19

Beginn der Verjährung des Freistellungsanspruchs eines Treuhandkommanditisten nach Wiederaufleben der Kommanditistenhaftung

OLG Celle, Urteil vom 19.01.2021 - Aktenzeichen 9 U 80/20

DRsp Nr. 2021/13041

Beginn der Verjährung des Freistellungsanspruchs eines Treuhandkommanditisten nach Wiederaufleben der Kommanditistenhaftung

1. Die Verjährungsfrist für den Befreiungsanspruch eines Treuhandkommanditisten nach § 257 Abs. 1 BGB beginnt grundsätzlich frühestens mit dem Schluss des Jahres zu laufen, in dem die Forderung fällig wird, von der zu befreien ist (Anschluss BGH, Urteil vom 22. März 2011 - II ZR 271/08 -, juris Rn. 23). 2. An die Bejahung einer Ausnahme für den Fall, dass sich der Befreiungsanspruch bereits vor Fälligkeit der Drittforderung in einen Zahlungsanspruch umwandelt, weil die Inanspruchnahme des Befreiungsgläubigers durch den Drittgläubiger mit Sicherheit zu erwarten ist und feststeht, dass für die Erfüllung der Drittforderung auf Mittel des Befreiungsschuldners zurückgegriffen werden muss (vgl. BGH, Urteil vom 19. Oktober 2017 - III ZR 495/16 -, juris), sind strenge Anforderungen zu stellen. 3. Die Voraussetzungen für eine solche Ausnahme liegen bei einem Immobilienfonds in der Rechtsform einer Kommanditgesellschaft grundsätzlich erst dann vor, wenn die wesentlichen Teile des Fondsvermögens verwertet sind und die Möglichkeit zur Erhebung einer bezifferten Zahlungsklage des Treuhänders gegen den Treugeber besteht (vgl. BGH, Beschluss vom 27. März 2019 - III ZR 156/18 -, juris Rn. 5).