OLG Bremen - Urteil vom 24.03.2023
2 U 11/22
Normen:
BGB § 214 Abs. 1; HGB § 498 Abs. 1; HGB § 513; HGB § 514 Abs. 1; HGB § 519; HGB § 605 Nr. 1;
Vorinstanzen:
LG Bremen, vom 28.12.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 9 O 341/19

Beginn der Verjährung von Ansprüchen aus einem Seefrachtvertrag und einem KonnossementHemmung der Verjährung von Ansprüchen aus der Indizierung eines Orderkonnossements durch gerichtliche Geltendmachung eines zunächst auf eigenes Recht gestützten Anspruchs

OLG Bremen, Urteil vom 24.03.2023 - Aktenzeichen 2 U 11/22

DRsp Nr. 2023/10795

Beginn der Verjährung von Ansprüchen aus einem Seefrachtvertrag und einem Konnossement Hemmung der Verjährung von Ansprüchen aus der Indizierung eines Orderkonnossements durch gerichtliche Geltendmachung eines zunächst auf eigenes Recht gestützten Anspruchs

1. Ebenso wie im Fall des Übergangs der Geltendmachung von Ansprüchen aus eigenem auf abgetretenes Recht stellt es eine Änderung des Streitgegenstandes dar, wenn der Kläger die geltend gemachten konnossementrechtlichen Ansprüche zunächst darauf stützt, dass er im Konnossement ausgewiesener Warenempfänger sei und erst später seine Aktivlegitimation daraus ableitet, dass ihm die geltend gemachten konnossementrechtlichen Ansprüche aus einem Orderkonnossement von Dritten durch Indossament übertragen worden sind. 2. Die Rechtsverfolgung eines zunächst auf eigenes Recht gestützten Anspruches aus einem Rektakonnossement vermag die Verjährung eines Anspruches aus der Indossierung eines Orderkonnossementes nicht zu hemmen.

1. Auf die Berufung der Beklagten hin und unter Zurückweisung der Berufung der Klägerin zu 6. wird das Urteil des Landgerichts Bremen vom 28.12.2021 - Az. 9 O 341/19 - abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

Die Klage wird abgewiesen.