BAG - Urteil vom 21.12.2017
8 AZR 99/17
Normen:
GG Art. 12 Abs. 1; BGB § 242; BGB § 613a Abs. 1; BGB § 613a Abs. 2; BGB § 613a Ab. 6;
Vorinstanzen:
LAG Köln, vom 08.12.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 8 Sa 1154/15
ArbG Bonn, vom 11.11.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 1615/15

Beginn der Widerspruchsfrist beim Betriebsübergang nach ordnungsgemäßer UnterrichtungVoraussetzungen der Verwirkung des Widerspruchsrechts beim BetriebsübergangWiderspruchslose Weiterarbeit und Verwirkung des Widerspruchsrechts beim BetriebsübergangFreiheit der Berufswahl und -ausübung und Verwirkung des Widerspruchsrechts beim BetriebsübergangTeilweise Parallelentscheidung zu BAG 8 AZR 265/16 v. 24.08.2017

BAG, Urteil vom 21.12.2017 - Aktenzeichen 8 AZR 99/17

DRsp Nr. 2018/5126

Beginn der Widerspruchsfrist beim Betriebsübergang nach ordnungsgemäßer Unterrichtung Voraussetzungen der Verwirkung des Widerspruchsrechts beim Betriebsübergang Widerspruchslose Weiterarbeit und Verwirkung des Widerspruchsrechts beim Betriebsübergang Freiheit der Berufswahl und -ausübung und Verwirkung des Widerspruchsrechts beim Betriebsübergang Teilweise Parallelentscheidung zu BAG 8 AZR 265/16 v. 24.08.2017

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Köln vom 8. Dezember 2016 - 8 Sa 1154/15 - wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass das Urteil des Landesarbeitsgerichts Köln vom 8. Dezember 2016 - 8 Sa 1154/15 - zur Klarstellung wie folgt gefasst wird:

Auf die Berufung der Beklagten wird - unter Zurückweisung der Anschlussberufung des Klägers - das Urteil des Arbeitsgerichts Bonn vom 11. November 2015 - 4 Ca 1615/15 - abgeändert und die Klage abgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Der Kläger hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.

Von Rechts wegen!

Normenkette:

GG Art. 12 Abs. 1; BGB § 242; BGB § 613a Abs. 1; BGB § 613a Abs. 2; BGB § 613a Ab. 6;

Tatbestand:

Die Parteien streiten darüber, ob zwischen ihnen über den 31. August 2007 hinaus ein Arbeitsverhältnis besteht sowie über Zahlungs- und Beschäftigungsansprüche.