FG Köln - Urteil vom 11.12.2002
14 K 988/02
Normen:
BewG § 72 Abs. 1 ; BewG § 72 Abs. 1 S 2 ; EigZulG § 3 ;

Beginn des Förderzeitraums bei der Eigenheimzulage erst nach Verlegung des Fußbodens

FG Köln, Urteil vom 11.12.2002 - Aktenzeichen 14 K 988/02

DRsp Nr. 2003/17317

Beginn des Förderzeitraums bei der Eigenheimzulage erst nach Verlegung des Fußbodens

1. Die Anschaffung einer Wohnung i.S.d. § 3 EigZulG ist erst anzunehmen, wenn die Wohnung zur Nutzung durch den Erwerber betriebsbereit ist. 2. Befindet sich bei Übergabe der Wohnung nur Estrich auf dem Fußboden, so beginnt der Förderzeitraum erst nach Abschluss der Verlegung des (Laminat-)Fußbodens, wenn während der Verlegung die Führung eines selbständigen Haushalts nicht möglich ist und mit den Arbeiten unverzüglich begonnen wird.

Normenkette:

BewG § 72 Abs. 1 ; BewG § 72 Abs. 1 S 2 ; EigZulG § 3 ;

Tatbestand:

Die Klägerin beantragte am 15.12.1999 für eine mit Kaufvertrag vom 30.4.1999 erworbene, zu erstellende Eigentumswohnung eine Eigenheimzulage - EigZul -. Nach dem notariellen Kaufvertrag war der Verkäufer verpflichtet, die Wohnung bis spätestens 31.12.1999 bezugsfertig zu erstellen. Im Rahmen des Grundsteuerverfahrens teilte die Klägerin der Stadt G mit, die Übernahme der Wohnung sei am 20.12.1999 erfolgt. Laut Anmeldung bei der Meldebehörde war der Tag des Einzugs in die Wohnung der 13.1.2000.