Die Klägerin beantragte am 15.12.1999 für eine mit Kaufvertrag vom 30.4.1999 erworbene, zu erstellende Eigentumswohnung eine Eigenheimzulage - EigZul -. Nach dem notariellen Kaufvertrag war der Verkäufer verpflichtet, die Wohnung bis spätestens 31.12.1999 bezugsfertig zu erstellen. Im Rahmen des Grundsteuerverfahrens teilte die Klägerin der Stadt G mit, die Übernahme der Wohnung sei am 20.12.1999 erfolgt. Laut Anmeldung bei der Meldebehörde war der Tag des Einzugs in die Wohnung der 13.1.2000.
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