BFH - Urteil vom 20.11.2003
IV R 5/02
Normen:
GewStG § 2 Abs. 1 ; EStG § 15 Abs. 3 Nr. 2 ;
Vorinstanzen:
FG Hessen, vom 08.11.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 8 K 2822/00

Beginn und Ende der Gewerbesteuerpflicht einer gewerblich geprägten Personengesellschaft

BFH, Urteil vom 20.11.2003 - Aktenzeichen IV R 5/02

DRsp Nr. 2006/29961

Beginn und Ende der Gewerbesteuerpflicht einer gewerblich geprägten Personengesellschaft

»1. Die vermögensverwaltende Tätigkeit einer gewerblich geprägten Personengesellschaft unterliegt der Gewerbesteuer. 2. Die (sachliche) Gewerbesteuerpflicht einer gewerblich geprägten Personengesellschaft beginnt mit Aufnahme ihrer vermögensverwaltenden Tätigkeit. 3. Die Gewerbesteuerpflicht einer gewerblich geprägten Personengesellschaft ist nicht von der Teilnahme am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr abhängig.«

Normenkette:

GewStG § 2 Abs. 1 ; EStG § 15 Abs. 3 Nr. 2 ;

Gründe:

Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin), eine gewerblich geprägte GmbH und Co. KG, wurde 1993 errichtet. Im Rahmen der Gründung brachte die Kommanditistin ihren (vermieteten) Grundbesitz in A ein. Gegenstand des Unternehmens der Klägerin ist laut Gesellschaftsvertrag die Verwaltung und Verwertung ihres Grundbesitzes, insbesondere in A, B-Straße, sowie der Erwerb, das Bebauen, Vermieten und jede andere Nutzung von gewerblichen Immobilien.