BFH - Urteil vom 19.11.2009
IV R 89/06
Normen:
AO § 169 Abs. 1 S. 1; AO § 170 Abs. 2 S. 1 Nr. 1; AO § 171 Abs. 3 a.F; AO § 171 Abs. 4; AO § 180 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a; EStG § 16;
Vorinstanzen:
FG Düsseldorf, vom 03.07.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 11 K 2035/02

Beginn und Hemmung der Frist für die einheitliche und gesonderte Feststellung von Einkünften; Ablauf der Festsetzungfrist bei Anfechtung eines Steuerbescheides; Auslegung eines mehrdeutigen Verwaltungsaktes aus der Sicht eines Dritten oder des Betroffenen selbst; Eintritt der Ablaufhemmung bei Nichtigkeit eines Verwaltungsaktes; Eintritt der Ablaufhemmung bei gerichtlicher Kassation eines Erstbescheides und Aufhebung durch die Verwaltung; Einkommensteuerrechtliche Berücksichtigung einer Veräußerung von Anteilen einer KG gem. § 16 Einkommensteuergesetz (EStG); Vertriebsrechte als Wirtschaftsgut i.S.d. EStG

BFH, Urteil vom 19.11.2009 - Aktenzeichen IV R 89/06

DRsp Nr. 2010/5234

Beginn und Hemmung der Frist für die einheitliche und gesonderte Feststellung von Einkünften; Ablauf der Festsetzungfrist bei Anfechtung eines Steuerbescheides; Auslegung eines mehrdeutigen Verwaltungsaktes aus der Sicht eines Dritten oder des Betroffenen selbst; Eintritt der Ablaufhemmung bei Nichtigkeit eines Verwaltungsaktes; Eintritt der Ablaufhemmung bei gerichtlicher Kassation eines Erstbescheides und Aufhebung durch die Verwaltung; Einkommensteuerrechtliche Berücksichtigung einer Veräußerung von Anteilen einer KG gem. § 16 Einkommensteuergesetz (EStG); Vertriebsrechte als Wirtschaftsgut i.S.d. EStG

Normenkette:

AO § 169 Abs. 1 S. 1; AO § 170 Abs. 2 S. 1 Nr. 1; AO § 171 Abs. 3 a.F; AO § 171 Abs. 4; AO § 180 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a; EStG § 16;

Gründe

I.

Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin), eine GmbH, ist Gesamtrechtsnachfolgerin der X GmbH & Co. KG (X KG), die ... herstellte und verarbeitete.

Die X KG erwarb mit notariell beurkundetem Vertrag vom 3. April 1987 die Geschäfts- und Kommanditanteile von neun zur Y-Gruppe gehörenden Unternehmen. Hierzu gehörte auch die inzwischen vollbeendete Y GmbH & Co. KG (Y KG).