FG Baden-Württemberg - Urteil vom 21.09.2009
6 K 374/05
Normen:
EStG § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 1; EStG § 4 Abs. 1; EStG § 4 Abs. 4; HGB § 255; HGB § 277; BGB § 516; ZugabeVO § 1 Abs. 1; ZugabeVO § 1 Abs. 2;
Fundstellen:
DStRE 2011, 74

Begrenzung des Betriebsausgabenabzugs nach § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 1 EStG für eine Eventeinladung von Investoren eines Fonds durch eine Vertriebsgesellschaft

FG Baden-Württemberg, Urteil vom 21.09.2009 - Aktenzeichen 6 K 374/05

DRsp Nr. 2011/7173

Begrenzung des Betriebsausgabenabzugs nach § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 1 EStG für eine Eventeinladung von Investoren eines Fonds durch eine Vertriebsgesellschaft

1. Zwar handelt es sich bei der Einladung von Investoren und zukünftigen Investoren eines geschlossenen Fonds durch eine GmbH, die den Vertrieb von Fondsanteilen übernommen hat, nicht um ein Geschenk i. S. d. § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 1 EStG, da es an einer uneigennützigen Bereicherung der Empfänger fehlt, wenn die Einladung nur gewährt wird, um den Anlegerkreis entweder für das Investment zu "belohnen" oder um die Eingeladenen zu diesem Investment zu bewegen. Im Streitfall war die Zuwendung des Events untrennbar verknüpft mit einer Anteilszeichnung in bestimmter Höhe. 2. Die Wertgrenzen des § 4 Abs. 5 Nr. 1 EStG sind für die steuerliche Abzugsfähigkeit der Aufwendungen der GmbH jedoch entsprechend anwendbar, da es sich um eine Art. Zugabe i. S. d. Zugabeverordnung (ZugabeVO) handelt.

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

3. Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

EStG § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 1; EStG § 4 Abs. 1; EStG § 4 Abs. 4; HGB § 255; HGB § 277; BGB § 516; ZugabeVO § 1 Abs. 1; ZugabeVO § 1 Abs. 2;

Tatbestand: