Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
Die Verfassungsbeschwerde richtet sich gegen eine gebührenrechtliche Entscheidung in einem Strafverfahren.
I.
1. Der Beschwerdeführer ist Rechtsanwalt. Er wurde in einem Staatsschutzverfahren dem Hauptbelastungszeugen, dem er zuvor in dessen Strafverfahren als Pflichtverteidiger beigeordnet gewesen war, nunmehr gemäß § 68b Abs. 2 Strafprozessordnung (StPO) als Beistand für die Dauer seiner Vernehmung beigeordnet. Der Zeuge wurde anschließend im Beisein des Beschwerdeführers an drei Hauptverhandlungsterminen über etwa 9,5 Stunden vernommen.
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