BVerfG - Beschluss vom 22.07.2019
1 BvR 1955/17
Normen:
GG Art. 12 Abs. 1; RVG § 51 Abs. 1 S. 1; StPO § 68b Abs. 2;
Fundstellen:
AnwBl 2019, 620
NJW 2019, 3370
Vorinstanzen:
OLG Düsseldorf, vom 26.07.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 3 AR 113/17

Begrenzung des Vergütungsanspruchs eines Rechtsanwalts durch einen vom Gesetzgeber im Sinne des Gemeinwohls vorgenommenen Interessenausgleich hinsichtlich Verletzung der Berufsausübungsfreiheit; Festsetzung einer Pauschgebühr eines Rechtsanwalts für eine dreitägige Tätigkeit als Zeugenbeistand

BVerfG, Beschluss vom 22.07.2019 - Aktenzeichen 1 BvR 1955/17

DRsp Nr. 2019/13968

Begrenzung des Vergütungsanspruchs eines Rechtsanwalts durch einen vom Gesetzgeber im Sinne des Gemeinwohls vorgenommenen Interessenausgleich hinsichtlich Verletzung der Berufsausübungsfreiheit; Festsetzung einer Pauschgebühr eines Rechtsanwalts für eine dreitägige Tätigkeit als Zeugenbeistand

Tenor

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Normenkette:

GG Art. 12 Abs. 1; RVG § 51 Abs. 1 S. 1; StPO § 68b Abs. 2;

[Gründe]

Die Verfassungsbeschwerde richtet sich gegen eine gebührenrechtliche Entscheidung in einem Strafverfahren.

I.

1. Der Beschwerdeführer ist Rechtsanwalt. Er wurde in einem Staatsschutzverfahren dem Hauptbelastungszeugen, dem er zuvor in dessen Strafverfahren als Pflichtverteidiger beigeordnet gewesen war, nunmehr gemäß § 68b Abs. 2 Strafprozessordnung (StPO) als Beistand für die Dauer seiner Vernehmung beigeordnet. Der Zeuge wurde anschließend im Beisein des Beschwerdeführers an drei Hauptverhandlungsterminen über etwa 9,5 Stunden vernommen.