FG Düsseldorf, vom 08.06.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 2 K 4011/10
Begriff der anderen Ausbildung im Sinne von § 50 Abs. 1 Nr. 3 StBerG; Erteilung einer Ausnahmegenehmigung für die Tätigkeit als Vorstand einer Steuerberatungsgesellschaft für einen gelernten Bankkaufmann
BFH, Urteil vom 18.09.2012 - Aktenzeichen VII R 45/11
DRsp Nr. 2012/20866
Begriff der anderen Ausbildung im Sinne von § 50 Abs. 1 Nr. 3StBerG; Erteilung einer Ausnahmegenehmigung für die Tätigkeit als Vorstand einer Steuerberatungsgesellschaft für einen gelernten Bankkaufmann
1. Die für eine Ausnahmegenehmigung nach § 50 Abs. 3StBerG erforderliche Voraussetzung einer "anderen Ausbildung als in einer der in § 36 genannten Fachrichtungen" bezieht sich nicht lediglich auf die in § 36 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1StBerG genannten akademischen, sondern auf sämtliche Ausbildungen i.S. des § 36StBerG.2. Ein gelernter Bankkaufmann kann daher die für die Tätigkeit als Vorstand einer Steuerberatungsgesellschaft beantragte Ausnahmegenehmigung nicht beanspruchen, auch wenn er durch seine Ausbildung und die anschließende Tätigkeit in dem Ausbildungsberuf eine besondere Befähigung erworben hat.