BFH - Urteil vom 18.09.2012
VII R 45/11
Normen:
StBerG § 50 Abs. 1 Nr. 3;
Vorinstanzen:
FG Düsseldorf, vom 08.06.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 2 K 4011/10

Begriff der anderen Ausbildung im Sinne von § 50 Abs. 1 Nr. 3 StBerG; Erteilung einer Ausnahmegenehmigung für die Tätigkeit als Vorstand einer Steuerberatungsgesellschaft für einen gelernten Bankkaufmann

BFH, Urteil vom 18.09.2012 - Aktenzeichen VII R 45/11

DRsp Nr. 2012/20866

Begriff der anderen Ausbildung im Sinne von § 50 Abs. 1 Nr. 3 StBerG; Erteilung einer Ausnahmegenehmigung für die Tätigkeit als Vorstand einer Steuerberatungsgesellschaft für einen gelernten Bankkaufmann

1. Die für eine Ausnahmegenehmigung nach § 50 Abs. 3 StBerG erforderliche Voraussetzung einer "anderen Ausbildung als in einer der in § 36 genannten Fachrichtungen" bezieht sich nicht lediglich auf die in § 36 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StBerG genannten akademischen, sondern auf sämtliche Ausbildungen i.S. des § 36 StBerG.2. Ein gelernter Bankkaufmann kann daher die für die Tätigkeit als Vorstand einer Steuerberatungsgesellschaft beantragte Ausnahmegenehmigung nicht beanspruchen, auch wenn er durch seine Ausbildung und die anschließende Tätigkeit in dem Ausbildungsberuf eine besondere Befähigung erworben hat.

Normenkette:

StBerG § 50 Abs. 1 Nr. 3;

Gründe

I.