BFH - Beschluss vom 23.10.2019
IX B 47/19
Normen:
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2 2. Alternative;
Vorinstanzen:
FG Niedersachsen, vom 29.03.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 4 K 253/17

Begriff der Divergenzentscheidung im Sinne von § 115 Abs. 2 Nr. 2 2. Alternative FGO

BFH, Beschluss vom 23.10.2019 - Aktenzeichen IX B 47/19

DRsp Nr. 2020/758

Begriff der Divergenzentscheidung im Sinne von § 115 Abs. 2 Nr. 2 2. Alternative FGO

NV: Eine Divergenz zwischen dem angefochtenen FG-Urteil und den behaupteten Divergenzentscheidungen liegt nicht vor, wenn die angegriffene Entscheidung in ihren tragenden Rechtssätzen vollumfänglich den Grundsätzen der (BFH–)Rechtsprechung folgt.

Tenor

Die Beschwerde der Klägerin wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Niedersächsischen Finanzgerichts vom 29.03.2019 - 4 K 253/17 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Klägerin zu tragen.

Normenkette:

FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2 2. Alternative;

Gründe

Die Beschwerde hat keinen Erfolg.

1. Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision gemäß § 115 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) sind nicht gegeben. Die Revision ist insbesondere nicht zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (Divergenz, § 115 Abs. 2 Nr. 2 2. Alternative FGO) zuzulassen.