BFH - Urteil vom 24.05.2022
IX R 28/21
Normen:
EStG § 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 S. 1; EStG § 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 S. 3; EStG § 10e; EStG § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 2; EigZulG § 4; EStG § 63 Abs. 1 S. 2; EStG 2016;
Fundstellen:
BFH/NV 2023, 20
DStR 2022, 2430
DStRE 2022, 1529
FamRZ 2022, 1927
Vorinstanzen:
FG Niedersachsen, vom 16.06.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 9 K 16/20

Begriff der eigenen Wohnzwecke im Sinne von § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 3 EStGErtragsteuerliche Behandlung des Gewinns aus der Veräußerung einer an nicht mehr kindergeldberechtigte Kinder überlassenen Wohnung

BFH, Urteil vom 24.05.2022 - Aktenzeichen IX R 28/21

DRsp Nr. 2022/16026

Begriff der "eigenen Wohnzwecke" im Sinne von § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 3 EStG Ertragsteuerliche Behandlung des Gewinns aus der Veräußerung einer an nicht mehr kindergeldberechtigte Kinder überlassenen Wohnung

NV: Eine Wohnung, die der Steuerpflichtige unentgeltlich an (leibliche) Kinder überlässt, die im maßgeblichen Zeitraum des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 3 2. Alternative EStG nicht (mehr) nach § 32 EStG berücksichtigungsfähig sind, wird nicht "zu eigenen Wohnzwecken" genutzt.

Tenor

Die Revision der Kläger gegen das Urteil des Niedersächsischen Finanzgerichts vom 16.06.2021 – 9 K 16/20 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens haben die Kläger zu tragen.

Normenkette:

EStG § 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 S. 1; EStG § 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 S. 3; EStG § 10e; EStG § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 2; EigZulG § 4; EStG § 63 Abs. 1 S. 2; EStG 2016;

Gründe

I.

Streitig ist, ob —und gegebenenfalls in welcher Höhe— die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) im Streitjahr (2016) mit der Veräußerung einer Wohnung in X–Stadt einen Gewinn aus einem privaten Veräußerungsgeschäft (§ 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des —EStG—) erzielt hat oder ob der Befreiungstatbestand des § Abs. Satz 1 Nr. Satz 3 erfüllt ist, weil die Wohnung im Zeitraum zwischen Erwerb und Veräußerung von den leiblichen Kindern der Kläger (A, B und C) bewohnt worden ist.