BFH - Urteil vom 14.04.2021
III R 50/20
Normen:
AO §§ 118, 218 Abs. 2, 367 Abs. 2 Sätze 1 und 2; EStG §§ 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a, 32 Abs. 4 Satz 2;
Fundstellen:
AO-StB 2021, 353
BB 2021, 2131
BB 2021, 2726
BFH/NV 2021, 1382
BStBl II 2021, 866
DStRE 2021, 1241
FamRZ 2021, 1798
Vorinstanzen:
FG Rheinland-Pfalz, vom 18.12.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 2 K 2059/18

Begriff der einheitlichen Erstausbildung im Sinne von § 32 Abs. 4 S. 2 EStGKlageziel bei Festsetzung des Kindergeldes und Verfügung über die Nichtauszahlung wegen Verfristung des Antrags

BFH, Urteil vom 14.04.2021 - Aktenzeichen III R 50/20

DRsp Nr. 2021/13861

Begriff der einheitlichen Erstausbildung im Sinne von § 32 Abs. 4 S. 2 EStG Klageziel bei Festsetzung des Kindergeldes und Verfügung über die Nichtauszahlung wegen Verfristung des Antrags

1. Die vorbehaltlose Festsetzung von Kindergeld und die Verfügung über die Nichtauszahlung sind eigenständige Verwaltungsakte. Richtet sich der Einspruch nur gegen die verweigerte Auszahlung, liegt hierin nicht zugleich ein Einspruch gegen die Festsetzung. 2. Die der Familienkasse eingeräumte Überprüfungsmöglichkeit im Einspruchsverfahren findet ihre Grenze in dem angefochtenen Verwaltungsakt als formellem Gegenstand des Einspruchs. 3. Der "Gesamtplan" des Kindes, sein Berufsziel erst durch eine weitere Ausbildung zu erreichen, ist nicht das allein maßgebliche Kriterium für die Annahme einer einheitlichen Erstausbildung i.S. des § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG.

Tenor

Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Finanzgerichts Rheinland-Pfalz vom 18.12.2019 – 2 K 2059/18 wird mit der Maßgabe als unbegründet zurückgewiesen, dass die Einspruchsentscheidung vom 28.09.2018 aufgehoben wird, soweit der Zeitraum Februar 2014 bis Februar 2015 betroffen ist.

Die Kosten des Revisionsverfahrens hat die Beklagte zu tragen.

Normenkette:

AO §§ 118, 218 Abs. 2, 367 Abs. 2 Sätze 1 und 2; EStG §§ 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a, 32 Abs. 4 Satz 2;

Gründe

I.