FG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 18.12.2019
2 K 2059/18
Normen:
EStG § 32 Abs. 4;

Kindergeldanspruch bei einem an die Ausbildung anschließenden Erststudium

FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 18.12.2019 - Aktenzeichen 2 K 2059/18

DRsp Nr. 2020/16264

Kindergeldanspruch bei einem an die Ausbildung anschließenden Erststudium

Tenor

I.

Der Bescheid vom 22. Februar 2018 in der Fassung der hierzu ergangenen Einspruchsentscheidung vom 28. September 2018 wird dahin geändert, dass für den Sohn M Kindergeld für den Zeitraum Februar 2014 bis Februar 2015 Kindergeld festgesetzt und geleistet wird. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

II.

Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu 45 % und die Beklagte zu 55 % zu tragen.

III.

Das Urteil ist hinsichtlich der von der Beklagten zu tragenden Kosten vorläufig vollstreckbar.

Normenkette:

EStG § 32 Abs. 4;

Tatbestand

Streitig ist, ob der am 19. Februar 1990 geborene Sohn M des Klägers für den Zeitraum April 2013 bis Februar 2015 vorrangig eine Ausbildung im Sinne des § 32 Abs. 4 Satz 1 Nummer 2a EStG absolviert hat.

Der Kläger hielt in der Vergangenheit Kindergeld für seinen Sohn M. Dieser beendete am 11. Juni 2013 seine Ausbildung zum Bankkaufmann. Am 12. Juni 2013 trat er eine Vollerwerbsstelle in seinem ursprünglichen Ausbildungsbetrieb an. Mit Bescheid vom 22. September 2014 wurde die Festsetzung von Kindergeld für Juli 2013 bis einschließlich Januar 2014 aufgehoben und in Höhe von 1288 € gemäß § 37 Abs. 2 AO zurückgefordert, da M seine Berufsausbildung beendet habe. Hiergegen wurde kein Einspruch eingelegt.