BVerfG - Beschluß vom 30.09.2002
2 BvR 1781/00
Normen:
EStG § 32 Abs. 4 S. 2 ;
Vorinstanzen:
BFH, vom 21.07.2000 - Vorinstanzaktenzeichen VI R 153/99

Begriff der Einkünfte i.S. des § 32 Abs. 4 S. 2 EStG

BVerfG, Beschluß vom 30.09.2002 - Aktenzeichen 2 BvR 1781/00

DRsp Nr. 2002/16297

Begriff der Einkünfte i.S. des § 32 Abs. 4 S. 2 EStG

Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde gegen die Auslegung des Begriffs der Einkünfte i.S. des § 32 Abs. 4 S. 2 EStG gegen die Rückforderung von Kindergeld mangels hinreichender Begründung.

Normenkette:

EStG § 32 Abs. 4 S. 2 ;

Gründe:

Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Auslegung des Begriffs der "Einkünfte" in § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG in der für 1997 geltenden Fassung.

I. 1. Die Beschwerdeführerin bezog im Jahr 1997 Sozialhilfe. Für ihren im April 1978 geborenen Sohn, der sich während des gesamten Jahres 1997 in Berufsausbildung befand, zahlte das Arbeitsamt Oldenburg - Familienkasse - der Beschwerdeführerin für 1997 zunächst Kindergeld. Nachdem die Familienkasse festgestellt hatte, dass der Sohn der Beschwerdeführerin 1997 eine Ausbildungsvergütung in Höhe von (brutto) insgesamt 14.112 DM bezogen hatte, ermittelte sie hieraus nach Abzug des Arbeitnehmer-Pauschbetrages von 2.000 DM "Einkünfte" des Sohnes in Höhe von 12.112 DM. Wegen Überschreitung des für 1997 geltenden Grenzbetrages von 12.000 DM (§ 32 Abs. 4 Satz 2 EStG) forderte die Familienkasse von der Beschwerdeführerin das für 1997 gezahlte Kindergeld (2.640 DM) zurück.