FG Sachsen - Urteil vom 09.12.2004
2 K 896/04
Normen:
EStG § 5 Abs. 2a § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 ;
Fundstellen:
DStRE 2006, 776
EFG 2007, 906

Begriff der Einnahmen i.S.d. § 5 Abs. 2a EStG; Beteiligung eines erst beigetretenen Kommanditisten an Verlusten, die erst durch dessen Beitritt in Folge der Passivierung von nunmehr zurückzuzahlenden Verbindlichkeiten entstehen

FG Sachsen, Urteil vom 09.12.2004 - Aktenzeichen 2 K 896/04

DRsp Nr. 2005/9271

Begriff der "Einnahmen" i.S.d. § 5 Abs. 2a EStG; Beteiligung eines erst beigetretenen Kommanditisten an Verlusten, die erst durch dessen Beitritt in Folge der Passivierung von nunmehr zurückzuzahlenden Verbindlichkeiten entstehen

1. Einnahmen i.S.d. § 5 Abs. 2 a EStG sind sämtliche Wertzugänge unabhängig davon, ob sie durch den Betrieb veranlasst sind. Hierzu zählen sowohl Einlagen als auch Betriebseinnahmen. 2. Können erst im Zeitpunkt der Aufnahme eines weiteren Kommanditisten die in Höhe seiner Kapitaleinlage bestehenden Verbindlichkeiten einer KG aus einem Darlehen und aus Inhaberschuldverschreibungen gem. § 5 Abs. 2a EStG passiviert werden, da erst mit Zahlung der Einlage die Rückzahlungsbedingung des Darlehens bzw. der Inhaberschuldverschreibungen eintreten, ist der der KG in Höhe der geleisteten Einlage entstehende Verlust auch dem beigetretenen Kommanditisten entsprechend seiner Kapitalbeteiligung zuzurechnen.

Normenkette:

EStG § 5 Abs. 2a § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 ;

Tatbestand:

Streitig ist, in welcher Höhe die im Wirtschaftsjahr 2002/2003 auf Ebene der Klägerin angefallenen Verluste den im Laufe des Wirtschaftsjahres beigetretenen Kommanditisten zuzurechnen sind.