BGH - Beschluß vom 18.09.2008
IX ZR 124/05
Normen:
ZPO § 543 Abs. 2 ; StBerG § 4 Nr. 8 § 68 ;
Vorinstanzen:
OLG Celle, vom 15.06.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 3 U 25/05
LG Stade, vom 29.12.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 5 O 312/04

Begriff der grundsätzlichen Bedeutung

BGH, Beschluß vom 18.09.2008 - Aktenzeichen IX ZR 124/05

DRsp Nr. 2008/19281

Begriff der grundsätzlichen Bedeutung

Eine Rechtsfrage, die auslaufendes Recht betrifft, kann nur dann von grundsätzlicher Bedeutung sein, wenn eine höchstrichterliche Entscheidung gleichwohl für die Zukunft richtungsweisend sein kann, weil entweder noch über eine erhebliche Anzahl von Fällen nach altem Recht zu entscheiden oder die Frage für das neue Recht weiterhin von Bedeutung ist.

Normenkette:

ZPO § 543 Abs. 2 ; StBerG § 4 Nr. 8 § 68 ;

Gründe:

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft (§ 544 Abs. 1 Satz 1 ZPO) und zulässig (§ 544 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 ZPO). Sie hat jedoch keinen Erfolg. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 ZPO).