BFH - Beschluss vom 27.11.2012
IV B 64/12
Normen:
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1;
Fundstellen:
BFH/NV 2013, 514
Vorinstanzen:
FG Münster, vom 22.03.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 8 K 2354/09

Begriff der grundsätzlichen Bedeutung i.S. von § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO

BFH, Beschluss vom 27.11.2012 - Aktenzeichen IV B 64/12

DRsp Nr. 2013/2329

Begriff der grundsätzlichen Bedeutung i.S. von § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO

1. NV: Steuerpflichtiger ist bei Betrieben gewerblicher Art (BgA) i.S. des § 1 Abs. 1 Nr. 6 KStG nicht der BgA, sondern die ihn tragende juristische Person des öffentlichen Rechts. Dementsprechend ist bei Beteiligung einer Körperschaft des öffentlichen Rechts an einer Personengesellschaft diese Körperschaft selbst und nicht einer ihrer BgA Beteiligter des Verfahrens zur gesonderten und einheitlichen Feststellung der Besteuerungsgrundlagen der Personengesellschaft. 2. NV: In diesem Feststellungsverfahren werden die auf die Körperschaft entfallenden Einkünfte dieser selbst und nicht einem BgA zugerechnet. Die Frage, für welchen ihrer (ggf. mehreren) BgA die Körperschaft wegen dieser Einkünfte steuerpflichtig ist, ist erst im nachfolgenden Besteuerungsverfahren der Körperschaft zu entscheiden.

Grundsätzliche Bedeutung i.S. von § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO besteht nicht, wenn die aufgeworfene Rechtsfrage nicht im Verfahren der gesonderten und einheitlichen Feststellung von Besteuerungsgrundlagen einer GmbH & Co. KG, sondern erst im nachfolgenden Körperschaftssteuerfestsetzungsverfahren eines Gesellschafters zu klären ist.

Normenkette:

FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1;

Gründe

I.