BFH - Beschluss vom 11.09.2012
VI B 67/12
Normen:
EStG § 32 Abs. 1 Nr. 2;
Vorinstanzen:
FG Bremen, vom 22.03.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 4 K 92/11

Begriff der Haushaltsaufnahme im Sinne von § 32 Abs. 1 Nr. 2 EStG

BFH, Beschluss vom 11.09.2012 - Aktenzeichen VI B 67/12

DRsp Nr. 2012/20861

Begriff der Haushaltsaufnahme im Sinne von § 32 Abs. 1 Nr. 2 EStG

1. NV: Durch die Rechtsprechung des BFH ist geklärt, dass ein Kind, das im Rahmen der Eingliederungshilfe für seelische behinderte Kinder und Jugendliche gemäß § 35a SGB VIII in einem Heim oder einer sonstigen betreuten Wohnform untergebracht ist, weiterhin zum Haushalt der Eltern gehören kann, wenn es dort in einem zeitlich bedeutsamen Umfang betreut wird. 2. NV: Eine Überraschungsentscheidung ist nicht allein deshalb zu beklagen, weil das FG entgegen seiner vorherigen Ankündigung die Klage nicht als unzulässig abgewiesen, sondern wie vom Kläger gefordert in der Sache entschieden hat. 3. NV: Allein der Umstand, dass das Gericht in der mündlichen Verhandlung zum Ausdruck gebracht hat, dass die Klage als unzulässig abzuweisen sei, kommt einer Verhinderung weiteren Sachvortrags zur materiellen Rechtslage nicht gleich. 4. NV: Soweit der Kläger rügt, § 105 Abs. 5 FGO erlaube lediglich in Fällen der Anfechtungsklage auf die Entscheidung über den außergerichtlichen Rechtsbehelf Bezug zu nehmen, verkennt er, dass die in § 105 Abs. 5 FGO in der seit dem 1. Januar 1993 geltenden Fassung normierte Begründungserleichterung nicht länger nur auf (bestimmte) Anfechtungsklagen beschränkt ist, sondern auch bei Verpflichtungsklagen angewendet werden kann.