BGH - Urteil vom 16.03.2004
5 StR 364/03
Normen:
StGB § 129 Abs. 1 ;
Fundstellen:
NStZ 2004, 574
Vorinstanzen:
LG Bonn,

Begriff der kriminellen Vereinigung; Vereinigung zur Begehung von Steuerstraftaten

BGH, Urteil vom 16.03.2004 - Aktenzeichen 5 StR 364/03

DRsp Nr. 2004/5176

Begriff der "kriminellen Vereinigung"; Vereinigung zur Begehung von Steuerstraftaten

1. Eine kriminelle Vereinigung im Sinne des § 129 Abs. 1 StGB ist ein im räumlichen Geltungsbereich des Grundgesetzes bestehender auf Dauer angelegter organisatorischer Zusammenschluss von mindestens drei Personen, die bei Unterordnung des Willens des einzelnen unter den Willen der Gesamtheit gemeinsame (kriminelle) Zwecke verfolgen oder gemeinsame (kriminelle) Tätigkeiten entfalten und unter sich derart in Beziehung stehen, dass sie sich untereinander als einheitlicher Verband fühlen. 2. Eine solche Vereinigung setzt die Unterordnung des Einzelnen unter den Willen der Gesamtheit - nicht nur eines einzelnen Individuums - voraus. Daher verbindet der bloße Wille mehrerer Personen, gemeinsam Straftaten zu begehen, diese nicht zu einer kriminellen Vereinigung, sofern der Wille des Einzelnen - etwa des "Anführers" - maßgeblich bleibt und die Unterordnung unter einen Gruppenwillen unterbleibt.3. Auch organisierte Steuerstraftaten können unter bestimmten Voraussetzungen dem Begriff der kriminellen Vereinigung unterfallen.

Normenkette:

StGB § 129 Abs. 1 ;

Gründe: