I. 1. Die Beschwerdeführer - ein Interessenverband von Lohnsteuerhilfevereinen und sein Vorstandsvorsitzender - erhoben Verfassungsbeschwerde gegen zivilgerichtliche Urteile, mit denen ihnen untersagt worden war, die Zahl der Mitgliedsvereine des Interessenverbandes öffentlich bekannt zu geben. Die in der Begründung knapp gehaltene Verfassungsbeschwerde verwies ergänzend auf ein beigefügtes Gutachten zur verfassungsrechtlichen Lage. Das Bundesverfassungsgericht hob die angegriffenen Entscheidungen auf, weil sie das Grundrecht des Beschwerdeführers zu 1) aus Art. 9 Abs. 1 GG und das Grundrecht des Beschwerdeführers zu 2) aus Art. 2 Abs. 1 GG verletzten. Dem Land Nordrhein-Westfalen wurden die notwendigen Auslagen der Beschwerdeführer auferlegt (BVerfGE 84,
Testen Sie "Steufa-Z" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|