BVerfG - Beschluß vom 25.05.1993
1 BvR 397/87
Normen:
BVerfGG § 34a ; ZPO § 91 ;
Fundstellen:
BVerfGE 88, 382
EuGRZ 1993, 483
Information StW 1993, 383
NJW 1993, 2793
SGb 1993, 515
Vorinstanzen:
BVerfG, vom 24.09.1992 - Vorinstanzaktenzeichen 1 BvR 397/87

Begriff der notwendigen Auslagen im Verfassungsbeschwerde-Verfahren

BVerfG, Beschluß vom 25.05.1993 - Aktenzeichen 1 BvR 397/87

DRsp Nr. 2005/15354

Begriff der notwendigen Auslagen im Verfassungsbeschwerde-Verfahren

»Zur Erstattungsfähigkeit der Kosten eines Rechtsgutachtens, das zur Unterstützung einer Verfassungsbeschwerde vorgelegt wurde.«

Normenkette:

BVerfGG § 34a ; ZPO § 91 ;

Gründe:

I. 1. Die Beschwerdeführer - ein Interessenverband von Lohnsteuerhilfevereinen und sein Vorstandsvorsitzender - erhoben Verfassungsbeschwerde gegen zivilgerichtliche Urteile, mit denen ihnen untersagt worden war, die Zahl der Mitgliedsvereine des Interessenverbandes öffentlich bekannt zu geben. Die in der Begründung knapp gehaltene Verfassungsbeschwerde verwies ergänzend auf ein beigefügtes Gutachten zur verfassungsrechtlichen Lage. Das Bundesverfassungsgericht hob die angegriffenen Entscheidungen auf, weil sie das Grundrecht des Beschwerdeführers zu 1) aus Art. 9 Abs. 1 GG und das Grundrecht des Beschwerdeführers zu 2) aus Art. 2 Abs. 1 GG verletzten. Dem Land Nordrhein-Westfalen wurden die notwendigen Auslagen der Beschwerdeführer auferlegt (BVerfGE 84, 372).