I. Die Klägerin verlangt von der Beklagten , ..., 322.921,81 DM. Sie stützt ihre Ansprüche auf nicht ordnungsgemäße Erfüllung eines Liefervertrags über Bekleidung und begehrt Schadensersatz bzw. macht Ansprüche aus ungerechtfertigter Bereicherung geltend. Sie beruft sich auf einen vereinbarten Gerichtsstand in ... . Die Beklagte hat vor Rechtshängigkeit dieser Klage bereits vor dem ... negative Feststellungsklage bezüglich derselben Ansprüche erhoben. Die Klage war vor der Klage vor dem Landgericht München I zugestellt worden.
Die Beklagte sieht das Landgericht München I wegen Art. 21 EUGVÜ für unzuständig an. Die Klägerin ist der Meinung, die negative Feststellungsklage habe nicht den gleichen Gegenstand im Sinn des Art. 21 EUGVÜ.
Das Landgericht hat mit Beschluß vom 22.6.1993 den Rechtsstreit unter Hinweis auf Art. 21 EUGVÜ ausgesetzt. Dagegen wendet sich die Beschwerde der Klägerin.
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