OLG München - Beschluß vom 22.12.1993
7 W 2919/93
Normen:
EuGVÜ Art. 21 ;
Fundstellen:
EWS 1994, 106
EuZW 1994, 511
IPRax 1994, 308
OLGReport-München 1994, 166
RIW/AWD 1994, 511
Vorinstanzen:
LG München I, - Vorinstanzaktenzeichen 9 HKO 21594/92

Begriff der Rechtshängigkeit bei internationalen Rechtsgeschäften)

OLG München, Beschluß vom 22.12.1993 - Aktenzeichen 7 W 2919/93

DRsp Nr. 1998/14913

Begriff der Rechtshängigkeit bei internationalen Rechtsgeschäften)

»Der Begriff der Rechtshängigkeit i.S. von Art. 21 EuGVÜ umfaßt auch den Fall, daß eine Partei vor dem Gericht eines Vertragsstaates die Erfüllung eines internationalen Kaufvertrags begehrt, während eine negative Feststellungsklage der anderen Partei vor dem Gericht eines anderen Vertragsstaates anhängig ist.«

Normenkette:

EuGVÜ Art. 21 ;

Gründe:

I. Die Klägerin verlangt von der Beklagten , ..., 322.921,81 DM. Sie stützt ihre Ansprüche auf nicht ordnungsgemäße Erfüllung eines Liefervertrags über Bekleidung und begehrt Schadensersatz bzw. macht Ansprüche aus ungerechtfertigter Bereicherung geltend. Sie beruft sich auf einen vereinbarten Gerichtsstand in ... . Die Beklagte hat vor Rechtshängigkeit dieser Klage bereits vor dem ... negative Feststellungsklage bezüglich derselben Ansprüche erhoben. Die Klage war vor der Klage vor dem Landgericht München I zugestellt worden.

Die Beklagte sieht das Landgericht München I wegen Art. 21 EUGVÜ für unzuständig an. Die Klägerin ist der Meinung, die negative Feststellungsklage habe nicht den gleichen Gegenstand im Sinn des Art. 21 EUGVÜ.

Das Landgericht hat mit Beschluß vom 22.6.1993 den Rechtsstreit unter Hinweis auf Art. 21 EUGVÜ ausgesetzt. Dagegen wendet sich die Beschwerde der Klägerin.