BVerwG - Beschluss vom 07.03.2017
9 B 48.16
Normen:
VwGO § 132 Abs. 2 Nr. 1; VwGO § 137 Abs. 1; AO § 122 Abs. 1 S. 1; KAG BY Art. 13 Abs. 1 Nr. 3b;
Vorinstanzen:
VGH Bayern, vom 09.05.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 4 B 15.2338

Begriff der selbstständig tätig werdenden Person im Kommunalabgabenrecht; Erhebung eines Fremdenverkehrsbeitrags zur Deckung des gemeindlichen Aufwands für die Fremdenverkehrsförderung; Abgrenzung der privaten Vermögensverwaltung von einer nachhaltigen selbstständigen Tätigkeit

BVerwG, Beschluss vom 07.03.2017 - Aktenzeichen 9 B 48.16

DRsp Nr. 2017/4281

Begriff der selbstständig tätig werdenden Person im Kommunalabgabenrecht; Erhebung eines Fremdenverkehrsbeitrags zur Deckung des gemeindlichen Aufwands für die Fremdenverkehrsförderung; Abgrenzung der privaten Vermögensverwaltung von einer nachhaltigen selbstständigen Tätigkeit

Tenor

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 9. Mai 2016 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 301,88 € festgesetzt.

Normenkette:

VwGO § 132 Abs. 2 Nr. 1; VwGO § 137 Abs. 1; AO § 122 Abs. 1 S. 1; KAG BY Art. 13 Abs. 1 Nr. 3b;

Gründe

Die Beschwerde, die sich auf die Zulassungsgründe der grundsätzlichen Bedeutung (1.) und des Verfahrensfehlers (2.) stützt, hat keinen Erfolg.

1. Die Revision ist nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen. Grundsätzlich bedeutsam im Sinne dieser Vorschrift ist eine Rechtsfrage nur, wenn eine für die erstrebte Revisionsentscheidung erhebliche Frage des revisiblen Rechts im Interesse der Einheit oder Fortbildung des Rechts revisionsgerichtlicher Klärung bedarf. Den Darlegungen der Beschwerde lässt sich nicht entnehmen, dass diese Voraussetzungen im vorliegenden Fall erfüllt sind.

a) Die von der Beschwerde aufgeworfenen Fragen,