I.
Mit ihrer Anklage vom 25. November 2004 legt die Staatsanwaltschaft Saarbrücken den Angeschuldigten O. und S. gewerbsmäßige Steuerhinterziehung in acht Fällen und dem Angeschuldigten J. Beihilfe hierzu zur Last.
Durch den angefochtenen Beschluss hat das Landgericht die Eröffnung des Hauptverfahrens abgelehnt und zugleich bestimmt, dass der Angeschuldigte O. für die vom 27. August 2002 bis zum 2. September 2002 erlittene Untersuchungshaft und die Angeschuldigten O. und S. für die am 27. August 2002 erlittene vorläufige Festnahme sowie die gemäß § 116 StPO angeordneten Auflagen (O. für die Zeit vom 2. September 2002 bis zum 20. August 2003, S. für die Zeit vom 27. August 2002 bis zum 20. August 2003) zu entschädigen sind.
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