OLG Saarbrücken - Beschluss vom 09.12.2005
1 Ws 101/05
Normen:
AO § 370a S. 1 ; StGB § 53 ;
Vorinstanzen:
LG Saarbrücken, vom 10.05.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 8-62/04
StA Saarbrücken - 5 Js 141/02,

Begriff der Steuerverkürzung in großem Ausmaß

OLG Saarbrücken, Beschluss vom 09.12.2005 - Aktenzeichen 1 Ws 101/05 - Aktenzeichen 1 Ws 102/05 - Aktenzeichen 1 Ws 103/05

DRsp Nr. 2007/1195

Begriff der Steuerverkürzung in großem Ausmaß

1. Eine Steuerverkürzung "in großem Ausmaß" i. S. von § 370a S. 1 AO setzt einen Verkürzungsbetrag von mindestens 50.000 Euro voraus.2. Bei mehreren Steuerhinterziehungen hinsichtlich verschiedener Steuerarten und Besteuerungszeiträumen ist für jede Steuerart und für jeden Besteuerungszeitraum einzeln zu ermitteln, ob der Schwellenwert überschritten ist. Eine Zusammenrechnung der Verkürzungsbeträge kommt nicht in Betracht.

Normenkette:

AO § 370a S. 1 ; StGB § 53 ;

Gründe:

I.

Mit ihrer Anklage vom 25. November 2004 legt die Staatsanwaltschaft Saarbrücken den Angeschuldigten O. und S. gewerbsmäßige Steuerhinterziehung in acht Fällen und dem Angeschuldigten J. Beihilfe hierzu zur Last.

Durch den angefochtenen Beschluss hat das Landgericht die Eröffnung des Hauptverfahrens abgelehnt und zugleich bestimmt, dass der Angeschuldigte O. für die vom 27. August 2002 bis zum 2. September 2002 erlittene Untersuchungshaft und die Angeschuldigten O. und S. für die am 27. August 2002 erlittene vorläufige Festnahme sowie die gemäß § 116 StPO angeordneten Auflagen (O. für die Zeit vom 2. September 2002 bis zum 20. August 2003, S. für die Zeit vom 27. August 2002 bis zum 20. August 2003) zu entschädigen sind.