BFH - Beschluss vom 18.12.2013
VII B 107/12
Normen:
ZK Art. 32 Abs. 1 lit a Ziff ii; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1;
Fundstellen:
BFH/NV 2014, 1107
Vorinstanzen:
FG Düsseldorf, vom 02.05.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 4 K 2830/11

Begriff der Umschließung im Sinne von Art. 32 Abs. 1 lit a Ziff ii ZK

BFH, Beschluss vom 18.12.2013 - Aktenzeichen VII B 107/12

DRsp Nr. 2014/7694

Begriff der Umschließung im Sinne von Art. 32 Abs. 1 lit a Ziff ii ZK

NV: Preisschilder sind auch dann keine Umschließungen i.S. des ZK, wenn sie zusätzliche warenbezogene Informationen enthalten und infolge ihrer Aufmachung zugleich werblichen Zwecken dienen. Das bedarf u.a. im Hinblick auf den GATT-Zollwertkodex 1994 keiner Klärung in einem Revisionsverfahren.

Preisschilder sind keine Umschließungen im Sinne von Art. 32 Abs. 1 lit a Ziff ii) ZK, auch wenn sie zusätzliche Waren bezogene Informationen enthalten und infolge ihrer Aufmachung zugleich werbenden Zwecken dienen sollen.

Normenkette:

ZK Art. 32 Abs. 1 lit a Ziff ii; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1;

Gründe

I. Die Klägerin und Beschwerdegegnerin (Klägerin) hat in dem streitbefangenen Zeitraum Mai 2006 bis Juni 2009 Textilien in die Union eingeführt. Diese waren mit Anhängern (sogenannten Hangtags) versehen, auf denen der Preis der Waren und andere warenbezogene Informationen --offenbar in werbewirksamer Aufmachung-- angegeben waren. Diese Schilder hatte eine dem Konzern der Klägerin angehörige Gesellschaft bei einer außerhalb der Union ansässigen Gesellschaft erworben und den Herstellern der Waren unentgeltlich zu deren Kennzeichnung zur Verfügung gestellt. Die jener Firma über die Schilder erteilten Rechnungen wiesen die Kosten für deren Lieferung an die Hersteller der Importwaren getrennt aus.