I. Die Klägerin und Beschwerdegegnerin (Klägerin) hat in dem streitbefangenen Zeitraum Mai 2006 bis Juni 2009 Textilien in die Union eingeführt. Diese waren mit Anhängern (sogenannten Hangtags) versehen, auf denen der Preis der Waren und andere warenbezogene Informationen --offenbar in werbewirksamer Aufmachung-- angegeben waren. Diese Schilder hatte eine dem Konzern der Klägerin angehörige Gesellschaft bei einer außerhalb der Union ansässigen Gesellschaft erworben und den Herstellern der Waren unentgeltlich zu deren Kennzeichnung zur Verfügung gestellt. Die jener Firma über die Schilder erteilten Rechnungen wiesen die Kosten für deren Lieferung an die Hersteller der Importwaren getrennt aus.
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