Streitig ist, ob der Vater oder die Mutter der Kinder Anspruch auf das Kindergeld hat.
Die volljährigen Kinder H. (geb. ... .1971) und C. (geb. ... 1975) des Klägers (Kl.) - die jetzigen Beigeladenen (Beig.) Nr. 2 und 3 - lebten ab Januar 1999 weder in dessen Haushalt noch in dem Haushalt ihrer von dem Kl. geschiedenen Mutter ... - der Rechtsvorgängerin der Beig. -, sondern an einem anderen Ort, nämlich in einem beiden Eltern gemeinsam gehörenden Einfamilienhaus in M..
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