Die Klägerin begehrt von ihrem geschiedenen Ehemann, der seinen Wohnsitz am 1. November 2001 von Deutschland nach Frankreich verlegt hat, Ausgleich der Nachteile, die ihr für das Steuerjahr 2001 durch das begrenzte Realsplitting entstanden sind, dem sie durch Unterzeichnung der Anlage U zur Einkommensteuererklärung zugestimmt hatte.
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