BFH - Urteil vom 31.01.2018
I R 25/16
Normen:
KStG § 32a Abs. 2;
Fundstellen:
HFR 2018, 641
Vorinstanzen:
FG Köln, vom 16.02.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 10 K 2574/15

Begriff der verdeckten Einlage im Sinne von § 32a Abs. 2 KStG

BFH, Urteil vom 31.01.2018 - Aktenzeichen I R 25/16

DRsp Nr. 2018/7752

Begriff der verdeckten Einlage im Sinne von § 32a Abs. 2 KStG

NV: Das Trennungsprinzip wird durch § 32a Abs. 2 KStG zwar verfahrensrechtlich (punktuell) durchbrochen, nicht jedoch aufgehoben. Die Norm eröffnet danach nur die Möglichkeit, die materielle Rechtslage auch verfahrensrechtlich umzusetzen.

Tenor

Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Finanzgerichts Köln vom 16. Februar 2016 10 K 2574/15 aufgehoben.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des gesamten Verfahrens hat die Klägerin zu tragen.

Normenkette:

KStG § 32a Abs. 2;

Gründe

I.

Im Februar 2006 gliederte die ... GmbH (GmbH) rückwirkend zum 30. Juni 2005 zu Buchwerten ihre Entwicklungsabteilung gemäß § 123 Abs. 3 des Umwandlungsgesetzes (UmwG) auf die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) —ebenfalls eine GmbH— aus, die in diesem Zuge neu gegründet wurde. Alleinige Anteilseignerin der Klägerin wurde die GmbH.

Die Klägerin gab für die Jahre 2006 bis 2008 (Streitjahre) die Körperschaftsteuererklärungen nebst Jahresabschlüssen mit folgenden Ergebnissen ab:
Jahr Abgabe Jahresüberschuss/-fehlbetrag in €
2006 17. Januar 2008 ...
2007 22. Juli 2008 ...
2008 26. Juni 2009 ...