BFH - Urteil vom 08.06.2017
IV R 29/15
Normen:
UmwG § 123 Abs. 2 Nr. 2; UmwG § 135 Abs. 1; UmwG § 131 Abs. 1 Nr. 1; UmwG § 131 Abs. 2; AO § 39 Abs. 2 Nr. 1; KStG § 8;
Vorinstanzen:
FG Schleswig-Holstein, vom 24.04.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 3 K 106/11

Begriff der verdeckten GewinnausschüttungAnnahme einer verdeckten Gewinnausschüttung bei Zuwendungen von Vermögensvorteilen im Zuge der Abspaltung einer neu gegründeten aus einer anderen GmbH

BFH, Urteil vom 08.06.2017 - Aktenzeichen IV R 29/15

DRsp Nr. 2017/12194

Begriff der verdeckten Gewinnausschüttung Annahme einer verdeckten Gewinnausschüttung bei Zuwendungen von Vermögensvorteilen im Zuge der Abspaltung einer neu gegründeten aus einer anderen GmbH

1. Verpflichtet sich eine im Wege der Abspaltung von einer Kapitalgesellschaft neu gegründete (Schwester-) Kapitalgesellschaft zur Leistung einer Zahlung an die übertragende Gesellschaft, die nach dem Willen des alleinigen Anteilseigners der gleichmäßigen Vermögensverteilung zwischen beiden Gesellschaften dienen soll, liegt darin eine vGA an den Anteilseigner. 2. Änderungen der im Spaltungsplan vorgesehenen Vermögenszuordnungen können jedenfalls nach Eintragung der Spaltung im Handelsregister nur noch durch Einzelübertragung zwischen den am Spaltungsvorgang beteiligten Rechtsträgern vorgenommen werden.

1. Eine verdeckte Gewinnausschüttung ist anzunehmen, wenn eine Kapitalgesellschaft ihren Gesellschafter außerhalb der gesellschaftsrechtlichen Gewinnverteilung einen Vermögensvorteil zuwendet, den sie bei Anwendung der Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters einem Nichtgesellschafter unter sonst gleichen Umständen nicht gewährt hätte. Dabei kann die Leistung der Kapitalgesellschaft auch an einen Dritten erfolgen, sofern sie ihre Grundlage in der Mitgliedschaft des Gesellschafters in der Gesellschaft hat.