BFH - Urteil vom 10.12.2019
VIII R 33/16
Normen:
EStG § 20 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2; FGO § 105 Abs. 2 Nr. 5, § 119 Nr. 6;
Fundstellen:
BFH/NV 2020, 517
Vorinstanzen:
FG Nürnberg, vom 18.02.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 4 K 423/15

Begriff der Verletzung von Bundesrecht im Sinne von § 119 Nr. 6 FGO

BFH, Urteil vom 10.12.2019 - Aktenzeichen VIII R 33/16

DRsp Nr. 2020/3698

Begriff der Verletzung von Bundesrecht im Sinne von § 119 Nr. 6 FGO

NV: Eine Entscheidung verletzt Bundesrecht (§ 119 Nr. 6 FGO), wenn sie nicht erkennen lässt, welche tatsächlichen Feststellungen und rechtlichen Erwägungen für sie maßgeblich waren.

Tenor

Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Finanzgerichts Nürnberg vom 18.02.2016 – 4 K 423/15 aufgehoben.

Die Sache wird an das Finanzgericht Nürnberg zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen.

Diesem wird die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens übertragen.

Normenkette:

EStG § 20 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2; FGO § 105 Abs. 2 Nr. 5, § 119 Nr. 6;

Gründe

I.

Streitig ist, ob beim Kläger und Revisionskläger (Kläger) eine verdeckte Gewinnausschüttung (vGA) zu erfassen ist, die aus einer durch ihn bewirkten Zahlung der A–GmbH in Höhe von 250.000 € an einen Dritten resultiert.