BFH - Urteil vom 10.12.2019
IX R 32/17
Normen:
EStG § 22 Nr. 4 Satz 3;
Fundstellen:
BB 2020, 858
BFH/NV 2020, 628
BStBl II 2020, 389
DStR 2020, 705
DStRE 2020, 495
DStZ 2020, 396
FR 2020, 430
Vorinstanzen:
FG München, vom 26.10.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 10 K 614/17

Begriff der Wahlkampfkosten im Sinne von § 22 Nr. 4 S. 3 EStGAbzugsfähigkeit vergeblich aufgewendeter Wahlkampfkosten zum Europaparlament

BFH, Urteil vom 10.12.2019 - Aktenzeichen IX R 32/17

DRsp Nr. 2020/4733

Begriff der Wahlkampfkosten im Sinne von § 22 Nr. 4 S. 3 EStG Abzugsfähigkeit vergeblich aufgewendeter Wahlkampfkosten zum Europaparlament

1. Auch erfolglose Bewerber um ein Mandat im Europäischen Parlament können ihre Wahlkampfkosten nicht als Werbungskosten bei den sonstigen Einkünften abziehen. 2. Wahlkampfkosten zur Erlangung eines Mandats im Europäischen Parlament sind auch Aufwendungen für die Erlangung des Kandidatenstatus, die organisatorische Vorbereitung als Kandidat sowie die Aufwendungen zum Erhalt des Nachrückerstatus.

Tenor

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Finanzgerichts München, Außensenate Augsburg, vom 26.10.2017 – 10 K 614/17 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens hat die Klägerin zu tragen.

Normenkette:

EStG § 22 Nr. 4 Satz 3;

Gründe

I.