Die Klage wird abgewiesen.
2.Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
3.Die Revision wird zugelassen.
I.
Streitig ist die Berücksichtigung von Wahlkampfkosten als Werbungskosten bei den sonstigen Einkünften.
Die Klägerin erzielte im Streitjahr (2014) u.a. als Dozentin Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit sowie als Lehrerin Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit. Ferner nahm sie als Kandidatin auf dem Listenplatz 21 des Wahlvorschlags ihrer Partei an der Wahl zum Europäischen Parlament 2014 teil. Da dieser Listenplatz nach dem späteren Wahlergebnis nicht für ein Mandat im Europäischen Parlament ausreichte, erhielt sie die Position eines Nachrückers für den Fall des Ausscheidens eines der gewählten Abgeordneten ihrer Partei. Im Rahmen ihrer Einkommensteuererklärung für das Streitjahr machte sie im Zusammenhang mit ihrer Kandidatur und des nachfolgenden Wahlverfahrens entstandene Aufwendungen für Fahrten mit dem eigenen PKW, Übernachtungen, Verpflegungsmehraufwand, Arbeitsmittel, Umzugskosten und Kosten für doppelte Haushaltsführung, Telefon und Internet in Höhe von insgesamt 7.197,88 € als Werbungskosten bei den sonstigen Einkünften geltend.
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