BFH - Urteil vom 26.06.2019
V R 70/17
Normen:
AO § 64 Abs. 6 Nr. 1, § 65; KStG § 5 Abs. 1 Nr. 9; GewStG § 3 Nr. 6;
Fundstellen:
AO-StB 2019, 271
BB 2019, 2006
BB 2019, 2275
BFH/NV 2019, 1146
BFHE 264, 417
DB 2019, 2335
DStRE 2019, 1208
DStZ 2019, 643
Vorinstanzen:
FG Düsseldorf, vom 05.09.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 6 K 2010/16

Begriff der Werbung im Sinne von § 64 Abs. 6 Nr. 1 AOErtragsteuerliche Behandlung der Erlöse eines gemeinnützigen Vereins zur Selbsthilfe an einer bestimmten Krankheit leidender Personen aus der Vermietung von Standflächen anlässlich der Durchführung von Kongressen

BFH, Urteil vom 26.06.2019 - Aktenzeichen V R 70/17

DRsp Nr. 2019/12036

Begriff der Werbung im Sinne von § 64 Abs. 6 Nr. 1 AO Ertragsteuerliche Behandlung der Erlöse eines gemeinnützigen Vereins zur Selbsthilfe an einer bestimmten Krankheit leidender Personen aus der Vermietung von Standflächen anlässlich der Durchführung von Kongressen

Werbung i.S. von § 64 Abs. 6 Nr. 1 AO ist auch durch die Vermietung von Standflächen bei Kongressen möglich.

Tenor

Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Finanzgerichts Düsseldorf vom 05.09.2017 - 6 K 2010/16 K,G wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens hat der Beklagte zu tragen.

Normenkette:

AO § 64 Abs. 6 Nr. 1, § 65; KStG § 5 Abs. 1 Nr. 9; GewStG § 3 Nr. 6;

Gründe

I.

Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) ist ein gemeinnütziger Verein zur Selbsthilfe von und für Personen, die an der X–Krankheit leiden. Dem Zweckbetrieb "Veranstaltung wissenschaftlicher Kongresse" ordnete er auch Einnahmen aus der Vermietung von Informationsständen an Pharmaunternehmen (Standmieten) zu.

Demgegenüber ging der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt —FA—) in den Körperschaftsteuerbescheiden 2013 und 2014 vom 26. Januar 2015 davon aus, dass die Einnahmen aus der Standvermietung nicht zweckbetriebszugehörig seien. Dies legte er auch den Gewerbesteuermessbescheiden 2013 und 2014 vom 6. Februar 2015 zugrunde. Die Einsprüche hatten keinen Erfolg.