BFH vom 23.08.1993
IX R 151/89

Begriff der Wohnung i.S.v. § 21 EStG

BFH, vom 23.08.1993 - Aktenzeichen IX R 151/89

DRsp Nr. 1997/8723

Begriff der Wohnung i.S.v. § 21 EStG

Für die Annahme einer Wohnung genügt es im Anwendungsbereich von § 21 Abs. 2 EStG, daß eine Küche oder Kochgelegenheit, ein Bad oder eine Dusche und eine Toilette vorhanden sind. Eine Abgeschlossenheitsbescheinigung ist nicht erforderlich.