BFH - Beschluss vom 16.08.2012
VII R 8/11
Normen:
KN;
Vorinstanzen:
FG Berlin-Brandenburg, vom 28.10.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 1 K 1327/07

Begriff des anderen alkoholischen Getränks i.S. der Kombinierten Nomenklatur

BFH, Beschluss vom 16.08.2012 - Aktenzeichen VII R 8/11

DRsp Nr. 2012/21578

Begriff des anderen alkoholischen Getränks i.S. der Kombinierten Nomenklatur

1. NV: Für die Qualifizierung einer Ware als Getränk kommt es auf ihre Eigenschaft "flüssig" und ihre objektive Eignung zum Verzehr an, nicht aber auf die Art und Weise, wie sie verzehrt wird. 2. NV: Auch Nahrungsergänzungsmittel, "die die Gesundheit oder das Wohlbefinden erhalten und üblicherweise in Kapitel 21 als Lebensmittelzubereitungen der Position 2106 eingereiht werden" (VO(EG) Nr. 1777/2001), gehören nicht von vornherein in diese Position. Entscheidendes Kriterium für die Abgrenzung einer Ware als Getränk i.S. des Kap. 22 KN von "Zubereitungen von Gemüse,..." des Kap 20 KN und "Lebensmittelzubereitungen" des Kap. 21 KN ist die Darreichung in trinkbarer Form.

Die Eigenschaft einer Flüssigkeit als „anderes alkoholhaltiges Getränk“ i.S. der Kombinierten Nomenklatur zum Zolltarif wird nicht dadurch in Frage gestellt, dass jeweils nur vier Tropfen des Präparats aufgenommen werden müssen und diese Aufnahme daher nicht als Trinken bezeichnet werden könne.

Normenkette:

KN;

Gründe