FG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 28.10.2010
1 K 1327/07
Normen:
KN Unterpos. 2208 9069 000; KN Unterpos. 2106 9092 600; EGV 1777/2001; Richtlinie 2002/46/EG;

Zolltarifliche Einreihung eines flüssigen Nahrungsergänzungsmittels zur Stärkung der Vitalfunktionen

FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 28.10.2010 - Aktenzeichen 1 K 1327/07

DRsp Nr. 2011/19057

Zolltarifliche Einreihung eines flüssigen Nahrungsergänzungsmittels zur Stärkung der Vitalfunktionen

1. Ein flüssiges Nahrungsergänzungsmittel zur Stärkung der Vitalfunktionen, welches in einer 30 ml oder 100 ml Braunglasflasche mit Tropfendosierer zur direkten Aufnahme über die Mundschleimhaut angeboten wird, mit 12 Tropfen pro Tag eingenommen werden soll und dessen Alkoholgehalt 12,5 % beträgt, ist in die Unterposition 2208 9069 KN „Andere alkoholhaltige Getränke”) einzureihen. Dem steht weder die – die Trinkbarkeit nicht beschränkende – Verzehrempfehlung entgegen, noch, dass es sich um eine Dispersion von festen Partikeln (Wirkstoff) in einer flüssigen Trägersubstanz handelt. 2. Ob eine Ware ein Getränk ist, ist nach objektiven und nachprüfbaren Kriterien zu bestimmen und darf nicht von rein subjektiven und veränderlichen Faktoren abhängen. So kommt es nicht auf die Art und Weise der Einnahme, die eingenommene Menge oder die besonderen Zwecke, denen die verschiedenen Arten genießbarer Flüssigkeiten dienen können, an.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Revision zum Bundesfinanzhof wird zugelassen.

Die Kosten des Verfahrens werden der Klägerin auferlegt.

Normenkette:

KN Unterpos. 2208 9069 000; KN Unterpos. 2106 9092 600; EGV 1777/2001; Richtlinie 2002/46/EG;

Tatbestand: