BFH - Urteil vom 28.11.2019
IV R 28/19
Normen:
EStG § 5a Abs. 4 Sätze 1 und 2, Satz 3 Nr. 3, § 6 Abs. 3; UmwStG § 24;
Fundstellen:
BFH/NV 2020, 412
DStRE 2020, 528
GmbHR 2020, 666
NZG 2020, 468
ZIP 2020, 551
Vorinstanzen:
FG Hamburg, vom 19.12.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 2 K 277/16

Begriff des Ausscheidens i.S. von § 5a Abs. 4 S. 3 Nr. 3 EStG

BFH, Urteil vom 28.11.2019 - Aktenzeichen IV R 28/19

DRsp Nr. 2020/2520

Begriff des Ausscheidens i.S. von § 5a Abs. 4 S. 3 Nr. 3 EStG

Der Begriff des Ausscheidens in § 5a Abs. 4 Satz 3 Nr. 3 EStG umfasst jedes Ausscheiden eines Gesellschafters, d.h. jeden Verlust der (unmittelbaren) Mitunternehmerstellung, unabhängig davon, ob der Gesellschafter unentgeltlich oder entgeltlich, im Wege der Einzel- oder der Gesamtrechtsnachfolge ausscheidet.

Tenor

Auf die Revision der Kläger wird das Urteil des Finanzgerichts Hamburg vom 19.12.2017 – 2 K 277/16 aufgehoben, soweit es die Klage der Kläger abgewiesen hat.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des gesamten Verfahrens haben die Kläger zu tragen.

Außergerichtliche Kosten der Beigeladenen werden nicht erstattet.

Normenkette:

EStG § 5a Abs. 4 Sätze 1 und 2, Satz 3 Nr. 3, § 6 Abs. 3; UmwStG § 24;

Gründe

A.

Die Beteiligten streiten über die Zurechnung von Unterschiedsbeträgen nach § 5a Abs. 4 Satz 3 des Einkommensteuergesetzes in der im Streitjahr 2013 geltenden Fassung (EStG).

Geschäftsgegenstand der im Jahr 2003 gegründeten und während des Revisionsverfahrens vollbeendeten X–GmbH & Co. KG (KG) war u.a. der Erwerb und Betrieb des Seeschiffs MS "X". Zum 01.01.2007 optierte die KG zur Gewinnermittlung nach der im Betrieb geführten Tonnage gemäß § 5a EStG. Im August 2013 (Streitjahr) veräußerte sie das Schiff. Die Übergabe fand im Oktober 2013 statt.