FG Hamburg - Urteil vom 19.12.2017
2 K 277/16
Fundstellen:
EFG 2018, 655

FG Hamburg - Urteil vom 19.12.2017 (2 K 277/16) - DRsp Nr. 2018/4509

FG Hamburg, Urteil vom 19.12.2017 - Aktenzeichen 2 K 277/16

DRsp Nr. 2018/4509

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die Auflösung und Zurechnung eines Unterschiedsbetrags im Sinne von § 5a Abs. 4 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG).

Die Klägerin zu 1) ist eine im Jahr 2003 gegründete GmbH & Co. KG, deren Geschäftsgegenstand unter anderem der Erwerb und Betrieb des Seeschiffes MS "XX" war. Ab dem 1. Januar 2007 optierte die Klägerin zu 1) zur Gewinnermittlung nach der im Betrieb geführten Tonnage gemäß § 5a EStG.

Mit MEMORANDUM OF AGREEMENT vom ... 2013 veräußerte die Klägerin zu 1) die MS "XX". Die Übergabe des Schiffes fand am 22. Oktober 2013 statt. Die Klägerin zu 1) kehrte nach der Veräußerung des Seeschiffes zur Gewinnermittlung gemäß §§ 4, 5 EStG zurück und beschloss Ende 2016 ihre Auflösung. Seitdem befindet sie sich in Liquidation. Liquidatorin ist ihre Komplementärin.