BFH - Beschluss vom 19.12.2012
V S 30/12
Normen:
FGO § 69 Abs. 6 S. 2;
Fundstellen:
BFH/NV 2013, 779

Begriff des ernstlichen Zweifels an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsakts i.S. von §69 Abs. 2 S.2 FGO

BFH, Beschluss vom 19.12.2012 - Aktenzeichen V S 30/12

DRsp Nr. 2013/4451

Begriff des ernstlichen Zweifels an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsakts i.S. von §69 Abs. 2 S.2 FGO

1. NV: Sieht ein Gericht eines Mitgliedstaats der Europäischen Union eine im Streitfall entscheidungserhebliche Rechtsfrage des Unionsrechts in ihrer Beantwortung als zweifelhaft an, legt es diese Rechtsfrage dem EuGH vor und besteht die Möglichkeit, dass der EuGH die ihm vorgelegte Rechtsfrage anders beantwortet als der BFH, können nach den Verhältnissen des Streitfalls ernstliche Zweifel vorliegen, die eine AdV rechtfertigen können. 2. NV: Aufgrund der beim EuGH anhängigen Rechtssache PCF Clinic AB C-91/12 ist ernstlich zweifelhaft, ob ästhetische Operationen und ästhetische Behandlungen steuerpflichtig und nicht nach § 4 Nr. 14 UStG steuerfrei sind.

Die Anhängigkeit eines Vorabentscheidungsersuchens beim EuGH sowie die Möglichkeit, dass dieser eine ihm vorgelegte Rechtsfrage, auf die es im Streitfall ankommt, anders beantwortet als der Bundesfinanzhof, kann zur Bejahung ernstlicher Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides führen und die Aussetzung der Vollziehung gebieten (vorliegend bejaht für die Erhebung der Umsatzsteuer auf Schönheitsoperationen).

Normenkette:

FGO § 69 Abs. 6 S. 2;

Gründe