BVerfG - Beschluß vom 05.05.1998
1 BvL 23/97
Normen:
BVerfGG § 80 Abs. 1 ; FGO § 6 Abs. 1 § 79a Abs. 3, Abs. 4 ; GG Art. 100 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BB 1998, 1292
DStRE 1998, 535
HFR 1998, 680
Information StW 1998, 511
NJW 1999, 274
NVwZ 1999, 294
Vorinstanzen:
FG Niedersachsen, vom 23.07.1997 - Vorinstanzaktenzeichen IV 317/91

Begriff des Gerichts i.S. von Art. 100 Abs. 1 GG - Einzelrichter im finanzgerichtlichen Verfahren

BVerfG, Beschluß vom 05.05.1998 - Aktenzeichen 1 BvL 23/97

DRsp Nr. 2004/15342

Begriff des "Gerichts" i.S. von Art. 100 Abs. 1 GG - Einzelrichter im finanzgerichtlichen Verfahren

1. Im Verfahren der konkreten Normenkontrolle (Art. 100 Abs. 1 GG, § 80 Abs. 1 BVerfGG) ist eine Vorlage an das Bundesverfassungsgericht den Gerichten vorbehalten. "Gericht" kann in einem Kollegialgericht auch der Einzelrichter sein, soweit er nach der jeweiligen Prozeßordnung dazu berufen ist, die anstehende Entscheidung allein zu treffen. Das ist hier nicht der Fall. 2. Nach der Finanzgerichtsordnung kann der Berichterstatter nicht als konsentierter Einzelrichter die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts darüber einholen, ob die von ihm als verfassungswidrig erachteten Vorschriften mit dem Grundgesetz vereinbar sind. Es stellt einen Ermessensmißbrauch dar, wenn der Berichterstatter nach § 79a Abs. 3 und Abs. 4 FGO einen Aussetzungs- und Vorlagebeschluß erlässt.

Normenkette:

BVerfGG § 80 Abs. 1 ; FGO § 6 Abs. 1 § 79a Abs. 3, Abs. 4 ; GG Art. 100 Abs. 1 ;

Gründe:

I.