FG Niedersachsen, vom 23.07.1997 - Vorinstanzaktenzeichen IV 317/91
Begriff des Gerichts i.S. von Art. 100 Abs. 1 GG - Einzelrichter im finanzgerichtlichen Verfahren
BVerfG, Beschluß vom 05.05.1998 - Aktenzeichen 1 BvL 23/97
DRsp Nr. 2004/15342
Begriff des "Gerichts" i.S. von Art. 100 Abs. 1GG - Einzelrichter im finanzgerichtlichen Verfahren
1. Im Verfahren der konkreten Normenkontrolle (Art. 100 Abs. 1GG, § 80 Abs. 1BVerfGG) ist eine Vorlage an das Bundesverfassungsgericht den Gerichten vorbehalten. "Gericht" kann in einem Kollegialgericht auch der Einzelrichter sein, soweit er nach der jeweiligen Prozeßordnung dazu berufen ist, die anstehende Entscheidung allein zu treffen. Das ist hier nicht der Fall.2. Nach der Finanzgerichtsordnung kann der Berichterstatter nicht als konsentierter Einzelrichter die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts darüber einholen, ob die von ihm als verfassungswidrig erachteten Vorschriften mit dem Grundgesetz vereinbar sind. Es stellt einen Ermessensmißbrauch dar, wenn der Berichterstatter nach § 79a Abs. 3 und Abs. 4FGO einen Aussetzungs- und Vorlagebeschluß erlässt.