FG Niedersachsen, vom 28.05.1997 - Vorinstanzaktenzeichen III 90/91
Begriff des Gerichts i.S. von Art. 100 Abs. 1 GG - Einzelrichter im finanzgerichtlichen Verfahren
BVerfG, Beschluß vom 05.05.1998 - Aktenzeichen 1 BvL 24/97
DRsp Nr. 2004/15343
Begriff des "Gerichts" i.S. von Art. 100 Abs. 1GG - Einzelrichter im finanzgerichtlichen Verfahren
1. Im Verfahren der konkreten Normenkontrolle (Art. 100 Abs. 1GG, § 80 Abs. 1BVerfGG) ist eine Vorlage an das Bundesverfassungsgericht den Gerichten vorbehalten. "Gericht" kann in einem Kollegialgericht auch der Einzelrichter sein, soweit er nach der jeweiligen Prozeßordnung dazu berufen ist, die anstehende Entscheidung allein zu treffen. Das ist hier nicht der Fall.2. Nach der Finanzgerichtsordnung kann der Berichterstatter nicht als konsentierter Einzelrichter die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts darüber einholen, ob die von ihm als verfassungswidrig erachteten Vorschriften mit dem Grundgesetz vereinbar sind. Es stellt einen Ermessensmißbrauch dar, wenn der Berichterstatter nach § 79a Abs. 3 und Abs. 4FGO einen Aussetzungs- und Vorlagebeschluß erlässt.
1. Das Normenkontrollverfahren betrifft die Frage, ob § 3 des Grunderwerbsteuergesetzes insoweit gegen Art. 14 Abs. 1 und Art. 3 Abs. 1GG verstößt, als die Norm es nicht erlaubt, das Gebrauchsvermögen (existenznotwendige Vermögen) des Steuerbürgers in Form des selbstgenutzten durchschnittlichen Einfamilien-Hausgrundstücks grunderwerbsteuerfrei zu stellen.
Das vollständige Dokument können Sie nur als Abonnent von "Steufa-Z" abrufen.
Testen Sie "Steufa-Z" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.