BVerfG - Beschluß vom 05.05.1998
1 BvL 24/97
Normen:
BVerfGG § 80 Abs. 1 ; FGO § 6 Abs. 1 § 79a Abs. 3, Abs. 4 ; GG Art. 100 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BB 1998, 1292
DStRE 1998, 534
DStZ 1998, 722
DWW 1998, 242
HFR 1998, 682
ZfIR 1998, 431
Vorinstanzen:
FG Niedersachsen, vom 28.05.1997 - Vorinstanzaktenzeichen III 90/91

Begriff des Gerichts i.S. von Art. 100 Abs. 1 GG - Einzelrichter im finanzgerichtlichen Verfahren

BVerfG, Beschluß vom 05.05.1998 - Aktenzeichen 1 BvL 24/97

DRsp Nr. 2004/15343

Begriff des "Gerichts" i.S. von Art. 100 Abs. 1 GG - Einzelrichter im finanzgerichtlichen Verfahren

1. Im Verfahren der konkreten Normenkontrolle (Art. 100 Abs. 1 GG, § 80 Abs. 1 BVerfGG) ist eine Vorlage an das Bundesverfassungsgericht den Gerichten vorbehalten. "Gericht" kann in einem Kollegialgericht auch der Einzelrichter sein, soweit er nach der jeweiligen Prozeßordnung dazu berufen ist, die anstehende Entscheidung allein zu treffen. Das ist hier nicht der Fall. 2. Nach der Finanzgerichtsordnung kann der Berichterstatter nicht als konsentierter Einzelrichter die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts darüber einholen, ob die von ihm als verfassungswidrig erachteten Vorschriften mit dem Grundgesetz vereinbar sind. Es stellt einen Ermessensmißbrauch dar, wenn der Berichterstatter nach § 79a Abs. 3 und Abs. 4 FGO einen Aussetzungs- und Vorlagebeschluß erlässt.

Normenkette:

BVerfGG § 80 Abs. 1 ; FGO § 6 Abs. 1 § 79a Abs. 3, Abs. 4 ; GG Art. 100 Abs. 1 ;

Gründe:

I.

1. Das Normenkontrollverfahren betrifft die Frage, ob § 3 des Grunderwerbsteuergesetzes insoweit gegen Art. 14 Abs. 1 und Art. 3 Abs. 1 GG verstößt, als die Norm es nicht erlaubt, das Gebrauchsvermögen (existenznotwendige Vermögen) des Steuerbürgers in Form des selbstgenutzten durchschnittlichen Einfamilien-Hausgrundstücks grunderwerbsteuerfrei zu stellen.