BFH - Urteil vom 14.11.2013
VI R 10/13
Normen:
EStG § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 5;
Vorinstanzen:
FG Münster, vom 06.11.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 15 K 767/10

Begriff des Hausstandes i.S. von § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 5 S. 2 EStG

BFH, Urteil vom 14.11.2013 - Aktenzeichen VI R 10/13

DRsp Nr. 2014/3593

Begriff des Hausstandes i.S. von § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 5 S. 2 EStG

1. NV: Bei älteren, wirtschaftlich selbständigen, berufstätigen Kindern, die mit ihren Eltern oder einem Elternteil in einem gemeinsamen Haushalt leben, kann in der Regel davon ausgegangen werden, dass sie die Führung des Haushalts maßgeblich mitbestimmen, so dass ihnen dieser Hausstand als "eigener" zugerechnet werden kann. 2. NV: Ein eigener Hausstand kann auch dann unterhalten werden, wenn der Erst- oder Haupthausstand gemeinsam mit den Eltern oder einem Elternteil geführt wird. Einer gleichmäßigen Beteiligung des Kindes an den laufenden Haushalts- und Lebenshaltungskosten bedarf es hierfür nicht.

Bei älteren, wirtschaftlich selbständigen, berufstätigen Kindern, die mit ihren Eltern oder einem Elternteil in einem gemeinsamen Haushalt leben, ist davon auszugehen, dass sie die Führung des Haushalts maßgeblich mitbestimmen, so dass ihnen dieser Hausstand als „eigener“ zugerechnet werden kann. Diese Regelvermutung gilt insbesondere, wenn die Wohnung am Beschäftigungsort dem Arbeitnehmer im Wesentlichen nur als Schlafstätte dient, der Mittelpunkt der Lebensinteressen des Steuerpflichtigen hingegen am Heimatort zu verorten ist, weil dort die engeren persönlichen Beziehungen bestehen.

Normenkette:

EStG § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 5;

Gründe