FG Münster - Urteil vom 06.11.2012
15 K 767/10 E
Normen:
EStG § 9 Abs 1 Satz 3 Nr 5;

Eigener Hausstand: Eingliederung in den Haushalt der Eltern

FG Münster, Urteil vom 06.11.2012 - Aktenzeichen 15 K 767/10 E

DRsp Nr. 2013/6571

Eigener Hausstand: Eingliederung in den Haushalt der Eltern

1) Ein alleinstehender Sohn unterhält in der Wohnung seines Vaters keinen eigenen Hausstand im Sinne einer doppelten Haushaltsführung nach § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 Satz 2 EStG, wenn ihm zwar in der Wohnung des Vaters ein 12,44 qm großes Kinderzimmer zur Verfügung steht, mit dem Vater aber keine Vereinbarung über ein Entgelt getroffen wurde, er tatsächlich weder Entgelt für die Nutzung geleistet hat, noch sich an den Nebenkosten beteiligt hat, die Räumlichkeiten des Hauses im Wesentlichen mit den Möbeln des Vaters ausgestattet sind und der Vater die Entscheidungen bezüglich des Hauses und des Hausstands alleine trifft. 2) Einer Eingliederung in den Haushalt des Vaters liegt auch dann vor, wenn der Sohn dem Vater übliche familiär bedingte Hilfeleistungen erbringt, etwa am Wochenende kocht und hierfür auch die Kosten trägt, dem Vater im Garten hilft und gelegentlich Wäsche mitwäscht.

Normenkette:

EStG § 9 Abs 1 Satz 3 Nr 5;

Tatbestand:

Streitig ist, ob Unterkunftskosten im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit abzugsfähig sind.