BFH - Urteil vom 23.10.2012
VII R 76/10
Normen:
VO (EG) Nr. 1472/2006 Art. 1 Abs. 1;
Vorinstanzen:
FG Hamburg, vom 20.10.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 4 K 58/10

Begriff des Sportschuhs im Sinne von Art. 1 Abs. 1 VO (EG) Nr. 1472/2006

BFH, Urteil vom 23.10.2012 - Aktenzeichen VII R 76/10

DRsp Nr. 2013/1508

Begriff des Sportschuhs im Sinne von Art. 1 Abs. 1 VO (EG) Nr. 1472/2006

NV: Schuhe, Stiefeletten oder Stiefel, die über der Ferse mit einer Vorrichtung zur Befestigung von Sporen versehen sind, sind vom Antidumpingzoll für Schuhe mit Oberteil aus Leder mit Ursprung in der Volksrepublik China ausgenommene Sportschuhe.

Schuhe, die über Vorrichtungen zur Befestigung von Sporen verfügen, sind Sportschuhe im Sinne von Art. 1 Abs. 1 VO (EG) Nr. 1472/2006

Normenkette:

VO (EG) Nr. 1472/2006 Art. 1 Abs. 1;

Gründe

I.

Die Klägerin meldete im November 2008 verschiedene Reitschuhe mit Ursprung in der Volksrepublik China zur Überführung in den freien Verkehr an. Die Schuhe der Position 1 der Zollanmeldung wurden als "Reitstiefeletten und Reitschuhe, den Knöchel, jedoch nicht die Wade bedeckend, Obermaterial aus Rindsleder, Sohle aus Kunststoff mit Spezialtechnologie, mit einer Länge von 24 cm und mehr" des Taric-Code 6403 9113 10 0, die Schuhe der Position 3 der Zollanmeldung als "Reitsportschaftstiefel, Knöchel und Wade bedeckend, Obermaterial aus Rindsleder, Sohle aus Kunststoff mit Spezialtechnologie, mit einer Länge der Innensohle von 24 cm oder mehr" des Taric-Code 6403 9193 10 0 angemeldet. Die Waren wurden antragsgemäß --allerdings unter Hinweis auf weitere ausstehende Ermittlungen zur Überprüfung der Tarifnummer-- unter Erhebung von Zoll und Einfuhrumsatzsteuer abgefertigt.