BFH - Urteil vom 22.12.2011
III R 1/10
Normen:
InvZulG 2005 § 2 Abs. 1 S. 1 Nr. 2;
Vorinstanzen:
FG Sachsen, vom 26.11.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 1 K 1827/07

Begriff des verarbeitenden Gewerbes i.S. von § 2 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 InvZulG 2005

BFH, Urteil vom 22.12.2011 - Aktenzeichen III R 1/10

DRsp Nr. 2012/16054

Begriff des verarbeitenden Gewerbes i.S. von § 2 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 InvZulG 2005

1. NV: Der Begriff des verarbeitenden Gewerbes bestimmt sich --auch vor Inkrafttreten des § 3 Abs. 1 S. 2 InvZulG 2010 -- nach der für das jeweilige Kalenderjahr geltenden Klassifikation der Wirtschaftszweige; dies ist verfassungsrechtlich unbedenklich (BVerfG-Beschluss vom 31. Mai 2011 1 BvR 857/07, HFR 2011, 903). 2. NV: In einem Rechtsstreit über die Frage, ob ein Betrieb zum verarbeitenden Gewerbe gehört, hat das Finanzgericht die für die Entscheidung erheblichen Tatsachen festzustellen und zu würdigen; es darf eine fehlerhafte Einordnung nicht übernehmen. 3. NV: Die Verwendung eines durch Zerkleinern von Altasphalt und Altbeton hergestellten Granulats als Tragschicht im Straßenbau ist nicht dem verarbeitenden Gewerbe zuzurechnen, wohl aber eine Verwendung in einem industriellen Verarbeitungsprozess (z.B. Herstellung von Betonfertigteilen). Lässt sich die Verwendung des Granulates nicht feststellen, ist die Klage abzuweisen, da der Investor die Feststellungslast für das Vorliegen der Fördervoraussetzungen trägt.

1. Die Zuordnung eines Unternehmens zum verarbeitenden Gewerbe bestimmt sich nach der vom Statistischen Bundesamt herausgegebenen Klassifikation der Wirtschaftszweige.