FG Sachsen - Urteil vom 26.11.2009
1 K 1827/07
Normen:
InvZulG 2005 § 2 Abs. 1 S. 1 Nr. 1; InvZulG 2005 § 2 Abs. 1 S. 1 Nr. 2; AO § 171 Abs. 10;

Keine Zugehörigkeit eines überwiegend mit dem Zerkleinern von Bauschuttabfällen befassten Baustoffrecycling-Unternehmens zum investitionszulagebegünstigten verarbeitenden Gewerbe; Einstufung eines Betriebs durch ein Statistisches Landesamt kein Grundlagenbescheid für die Investitionszulage

FG Sachsen, Urteil vom 26.11.2009 - Aktenzeichen 1 K 1827/07

DRsp Nr. 2010/1230

Keine Zugehörigkeit eines überwiegend mit dem Zerkleinern von Bauschuttabfällen befassten Baustoffrecycling-Unternehmens zum investitionszulagebegünstigten verarbeitenden Gewerbe; Einstufung eines Betriebs durch ein Statistisches Landesamt kein Grundlagenbescheid für die Investitionszulage

1. Ein Baustoffrecycling-Unternehmen, das schwerpunktmäßig Abbrucharbeiten auf Kundenbaustellen mit mobilen Brechern durchführt, wobei aus großen Reststeinen und anderen Materialien durch Einsatz der Brecher- und Siebanlagen kleine Steine gebrochen werden, das Eigentum an dem nach der Bearbeitung entstandenen Material (Abfälle und Recyklate) beim jeweiligen Auftraggeber verbleibt und wobei die Recyklate anschließend von den Kunden teils als Untergrund im Straßenbau und teils als Zwischenprodukt zur Herstellung von Betonrohren und Großbetonteilen verwendet werden, gehört nicht zum Wirtschaftszweig 37.20.5 "Recycling von sonstigen Altmaterialien und Reststoffen" in Abschnitt D "Verarbeitendes Gewerbe" der Klassifikation der Wirtschaftszweige, Ausgabe 2003 (WZ 2003) und ist damit nicht nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 InvZulG 2005 investitionszulagebegünstigt.