BFH - Beschluss vom 22.11.2013
X B 114/13
Normen:
FGO § 96 Abs. 1 S. 1;
Fundstellen:
BFH/NV 2014, 346
Vorinstanzen:
FG Saarland, vom 22.05.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 2 K 1384/11

Begriff des Verstoßes gegen den klaren Inhalt der Akten i.S. von § 96 Abs. 1 S. 1 FGO

BFH, Beschluss vom 22.11.2013 - Aktenzeichen X B 114/13

DRsp Nr. 2014/656

Begriff des Verstoßes gegen den klaren Inhalt der Akten i.S. von § 96 Abs. 1 S. 1 FGO

1. NV: Eine Entscheidung beruht auf einem Verstoß gegen den klaren Inhalt der Akten, wenn sowohl der Kläger als auch das FA schriftsätzlich ausführen, bei der vorzeitigen Ablösung von Grundstücksfinanzierungsdarlehen seien Vorfälligkeitsentschädigungen angefallen, und das FG in rechtlicher Hinsicht die Auffassung vertritt, die Zahlung einer Vorfälligkeitsentschädigung könne als Indiz gegen die Gewerblichkeit eines Grundstücksgeschäfts dienen, die Klage aber mit der Begründung abweist, der Kläger habe nichts zu einer Vorfälligkeitsentschädigung vorgetragen. 2. NV: Wird ein Steuerpflichtiger, der mit anderen Objekten bereits einen gewerblichen Grundstückshandel betreibt, bei Erwerb eines weiteren Objekts in unbedingter oder zumindest bedingter Veräußerungsabsicht tätig, wird dieses Objekt regelmäßig seinem bestehenden Betriebsvermögen zuzuordnen sein. 3. NV: Weil umsatzsteuerrechtlich jeder Vermieter als Unternehmer anzusehen ist, stellt die umsatzsteuerrechtliche Behandlung in Fällen, in denen über die Existenz eines gewerblichen Grundstückshandels gestritten wird, kaum ein tragfähiges Indiz für das Vorliegen von Gewerblichkeit im ertragsteuerrechtlichen Sinne dar.